Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen und zur Preisansage von Telekiosknummern

Bern, 14.05.2004 - Inkrafttreten der geänderten Preisbekanntgabe-Verordnung Per 01.06.2004 treten die geänderten Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung in Kraft. Zahnärzte müssen ab diesem Datum ihre Preise bekannt geben und Anbieter von telefonischen Mehrwertdiensten haben verschärfte Preistransparenzvorschriften zu beachten. Die Informationsblätter des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu diesen Themen sind nun elektronisch verfügbar.

Für zahnärztliche Dienstleistungen sind ab 01.06.2004 die Preise bekannt zu geben. Die Erläuterungen zur Preisbekanntgabe sind jetzt elektronisch verfügbar. Im Vordergrund steht die Bekanntgabe des Taxpunktwertes in Verbindung mit dem Taxpunkt, der im Kurztarif oder im vollständigen Zahnarzttarif eingesehen werden kann. Nicht nach dem Taxpunktsystem abrechnende Zahnärzte können ihren Stunden- oder Pauschalsatz bekannt geben. Die Preisinformationen sind in Form von Anschlägen oder Preislisten an Stellen, wo der Kunde sich normalerweise aufhält, leicht zugänglich und gut lesbar anzubringen bzw. aufzulegen. Die Neuerung erlaubt dem Kunden, sich ein ungefähres Bild anfallender Zahnarztkosten zu machen. Der definitive Endpreis lässt sich hingegen nicht zum Voraus präzis errechnen. Dieser ergibt sich aus mehreren Faktoren, die nicht zuletzt vom individuellen Zahnbild der einzelnen Person abhängen. Wer zum Voraus den möglichst exakten Endpreis kennen will, hat die Möglichkeit sich einen Kostenvoranschlag machen zu lassen, der in der Regel kostenpflichtig ist.

Bei telefonischen Mehrwertdiensten, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor unmissverständlich angekündigt worden ist. Diese Regel gilt für sämtliche entgeltlichen Mehrwertdienste, unabhängig davon, über welchen Nummernbereich (01, 031, 08xy-, 090x- oder Kurznummern) oder welches technische Mittel (Fixnetz, Fax, Internet) sie angeboten werden. Falls die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken übersteigen, darf dem Kunden der Mehrwertdienst nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots durch ein besonderes Signal bestätigt hat. Bei über die Mobiltelephonie angebotenen Mehrwertdiensten sind ebenfalls eine allfällige Grundgebühr sowie der Preis pro Einzelinformation anzugeben. Zusätzlich muss darüber informiert werden, wie der Dienst deaktiviert werden kann, da mit der Anmeldung in der Regel eine Mehrzahl von Einzelinformationen ausgelöst wird (SMS/MMS usw.).


Bern, 14. Mai 2004

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