Schweiz und Panama unterzeichnen Rechtshilfevertrag

Bern, 03.03.2023 - Die Schweiz und Panama wollen ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität verstärken. Die panamaische Ministerin für auswärtige Angelegenheiten Janaina Tewaney Mencomo und der Schweizer Botschafter in Panama, Gabriele Derighetti, haben am 3. März 2023 in Panama-Stadt einen bilateralen Rechtshilfevertrag in Strafsachen unterzeichnet. Der Bundesrat hatte den Vertrag am 25. Januar 2023 genehmigt und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt.

Schon heute arbeiten die Schweiz und Panama gestützt auf das jeweilige nationale Recht bei der Aufdeckung und der Verfolgung von Straftaten zusammen. Der bilaterale Rechtshilfevertrag schafft für die Strafrechtszusammenarbeit eine umfassende völkerrechtliche Grundlage. Ziel ist es, die Rechtshilfezusammenarbeit der Justizbehörden beider Staaten zu fördern und zu erleichtern.

Der bilaterale Rechtshilfevertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe. Er vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren, namentlich indem er formale Erfordernisse verringert, beispielsweise durch den Verzicht auf Beglaubigungen. Gleichzeitig hält er die Anforderungen an Rechtshilfeersuchen detailliert fest, insbesondere beim Datenschutz. Zudem bezeichnet der Vertrag in beiden Ländern Zentralbehörden, die als direkte Ansprechpartner für die Behandlung von Rechtshilfeersuchen dienen.

Wie bereits bei Rechtshilfeverträgen mit anderen Staaten wurde eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen, welche die Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht. Diese Massnahme ist seit dem 1. Juli 2021 im schweizerischen Rechtshilfegesetz vorgesehen. Besondere Aufmerksamkeit wurde bei der Aushandlung des Vertrags dem Thema Menschenrechte gewidmet: Die Schweiz kann die Zusammenarbeit mit Panama in einem konkreten Fall verweigern, wenn das Strafverfahren in Panama die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht erfüllt.

Erstmals enthält ein Rechtshilfevertrag eine Bestimmung, welche die elektronische Übermittlung von Rechtshilfeersuchen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsstaaten die Echtheit des Ersuchens überprüfen können und ein sicherer Übermittlungskanal verwendet werden kann.

Der Vertrag tritt in Kraft, sobald in beiden Staaten die nach dem jeweiligen Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist die Genehmigung durch das Parlament erforderlich. Der Vertrag ist, wie bei solchen Abkommen üblich, dem fakultativen Referendum unterstellt.


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