Bundesrat definiert Eckwerte einer Vernehmlassungsvorlage im Bereich der politischen Rechte

Bern, 22.02.2023 - Der Bundesrat will eine gesetzliche Grundlage erarbeiten für die Verschiebung beziehungsweise Absage einer bereits angesetzten Volksabstimmung im Krisenfall. Er hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2023 die Eckwerte für eine Vernehmlassungsvorlage festgelegt. Mit der Vorlage soll auch weiterer Revisionsbedarf im Bereich der politischen Rechte berücksichtigt werden.

Die Kompetenz des Bundesrates zur Absage beziehungsweise Verschiebung einer Volksabstimmung soll explizit im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) geregelt werden. Das Gesetz soll auch die für einen solchen Entscheid zulässigen Gründe festhalten. Eine Absage oder Verschiebung soll dann möglich sein, wenn aufgrund von unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen, schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Organisation der Abstimmung (Abstimmungslogistik, Stimmabgabe, Auszählung) oder der Meinungsbildung die Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.

Damit hat der Bundesrat die Eckwerte für die Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder festgelegt. Er hat die Bundeskanzlei beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für eine entsprechende Teilrevision des BPR auszuarbeiten.

Weiterer Revisionsbedarf im Bereich der politischen Rechte

Die geplante Vernehmlassungsvorlage wird zudem weiteren Revisionsbedarf im Bereich der politischen Rechte berücksichtigen. So sollen etwa die Voraussetzungen für den Einsatz sogenannter Abstimmungsschablonen durch Menschen mit einer Sehbehinderung (Umsetzung Motion 22.3371) geschaffen werden. Zudem will der Bundesrat die Regeln für die Bestimmung der Abstimmungstermine des Bundes dahingehend anpassen, dass eidgenössische Abstimmungen nicht bereits am zweiten Februarsonntag stattfinden können. Der Abstimmungstermin im Frühjahr soll künftig generell einige Wochen später zu liegen kommen.

Die Eröffnung der Vernehmlassung ist für Ende 2023 vorgesehen.


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