Verlängerung der Übergangsfrist für Schausteller und Zirkusse im Rahmen der Reisendengewerbegesetzgebung

Bern, 21.01.2004 - Der Bundesrat hat am 21. Januar 2004 die Übergangsfrist für Schaustell- und Zirkusanlangen verlängert. Schaustellanlagen müssen bis zum 31. Dezember 2004 erstmals von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft sein, Zirkuszelte bis zum 31. Dezember 2005.

Seit dem 1. Januar 2003 ist die neue Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden in Kraft. Diese hat das zuvor kantonal geregelte und zersplitterte Wandergewerberecht, worunter auch das Schaustell- und Zirkusgewerbe fällt, bundesweit vereinheitlicht. Nach dem neuen Recht hängt die Erteilung der Bewilligung an Schausteller und Zirkusbetreiber neben dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auch davon ab, dass die Anlagen von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft worden sind. Gemäss Übergangsbestimmungen wäre diese Prüfung für sämtliche Anlagen erstmals per 1. Januar 2004 fällig gewesen.

Im Dezember hat es sich allerdings gezeigt, dass die Übergangsfrist von einem Jahr zu knapp bemessen war. Nicht alle Anlagen konnten im Übergangsjahr die nach neuem Recht erforderliche Prüfung hinter sich bringen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat entschieden, die Übergangsfrist zweistufig zu verlängern: Schaustellanlagen müssen bundesrechtlich bis zum 31. Dezember 2004 von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft sein, Zirkusanlagen bis zum 31. Dezember 2005. Die Differenzierung ergibt sich daraus, dass bei den Zirkusanlagen prozentual die Zahl der noch nicht geprüften Anlagen grösser ist als bei den Schaustellanlagen. Wichtig ist auch, dass die Zirkusanlagen bis zum Ablauf der Übergangsfrist über eine technische Dokumentation verfügen müssen, deren Erstellung zeit- und kostenintensiv ist. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist richtet sich die Kontrolle der Sicherheit nach den geltenden kantonalen Vorschriften.


Bern, 21. Januar 2004


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