Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban

Bern, 19.12.2003 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit Wirkung ab 19. Dezember 2003 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst.

Der Anhang 2 wurde mit den Namen von 46 neuen Personen und einer Organisation ergänzt. Gleichzeitig wurden 9 Namen von Taliban-Mitgliedern aus der Liste (Kapitel A) gestrichen, da sie mehrmals in dieser Liste erschienen. Des weiteren wurden bei zahlreichen bestehenden Einträgen Anpassungen vorgenommen. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich melden.

Mit dieser Änderung setzt die Schweiz kürzlich erfolgte Beschlüsse des gemäss Resolution 1267 (1999) zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen um.

Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung unverändert 82 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer Franken blockiert.

Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des SECO einsehbar: www.seco.admin.ch

Bern, 19. Dezember 2003

Für weitere Auskünfte:
Othmar Wyss
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Tel. +41 (0)31 324 09 16

oder Roland E. Vock
Tel. +41 (0)31 324 07 61


Herausgeber

Staatssekretariat für Wirtschaft
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