Vernehmlassung zur Änderung des Arbeitsgesetzes

Bern, 22.10.2003 - Das Arbeitsgesetz definiert Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr als Jugendliche. Die am 22. Oktober 2003 vom Bundesrat eröffnete Vernehmlassung, die bis 15. Februar 2004 dauert, soll klären, ob das Schutzalter für Lehrlinge und Lehrtöchter sowie jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 18 Jahre herabgesetzt wird.

Wird die Altersgrenze auf 18 Jahre gesetzt, stimmt sie mit der zivilrechtlichen Volljährigkeit überein und entspricht der im internationalen und insbesondere europäischen Recht vorgesehenen Grenze des Schutzes der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Schutzalter 20 bzw. 19 Jahre schwächt den Schutz der jüngeren Altersgruppe, da es für eine relativ breit gestreute Altersgruppe gilt. Deshalb erlaubt die Konzentration der Schutznassnahmen auf die jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezieltere Massnahmen, die auf die spezielle Situation der Jugendlichen unter 18 Jahren abgestimmt sind.

Gegenwärtig sind die Bestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) geregelt. Im Laufe der letzten Revision des Arbeitsgesetzes hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, diese Vorschriften in einer separaten Verordnung zu regeln. Die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) wurde im August 2002 eröffnet. Eine grosse Anzahl der Stellungnehmenden verlangte die Herabsetzung des Schutzalters auf 18 Jahre, weshalb die Grundsatzfrage des gesetzlichen Schutzalters vorweg geklärt und die Weiterberarbeitung der Jugendarbeitsschutzverordnung zurückgestellt wird.

Für weitere Auskünfte:
Christiane Aeschmann
Leiterin Arbeitnehmerschutz
Tel. +41 (0)31 322 29 45


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