Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf bei der Organisation des Bundesstrafgerichts

Bern, 20.12.2022 - Die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat (GPK) schlagen eine Änderung bei der Organisation des Bundesstrafgerichts (BStGer) vor sowie eine Erhöhung der Anzahl Stellen. Ziel der GPK ist die Schaffung eines unabhängigen Berufungs- oder Rechtsmittelgerichts als zweite Instanz. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 weist der Bundesrat darauf hin, dass das Parlament die Anzahl der Richterstellen der Berufungskammer bereits verdoppelt hat. Anders als die GPK ist der Bundesrat zudem der Ansicht, dass die Berufungskammer hinsichtlich Organisationsform und Unabhängigkeit den Anforderungen der Strafprozessordnung entspricht.

Die Berufungskammer des BStGer hat seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2019 mit Problemen zu kämpfen. Bereits vor der Betriebsaufnahme musste das Parlament die finanziellen und personellen Ressourcen aufstocken. Die GPK haben diese Probleme untersucht. Dabei haben sie festgestellt, dass bei der Planung der Berufungskammer die Fallzahlen und der Bedarf an Richterinnen und Richtern deutlich unterschätzt wurden. Die GPK sehen sowohl in personeller wie auch in organisatorischer Hinsicht Handlungsbedarf.

Mit einem Bericht vom 20. September 2022 haben sie den Rechtskommissionen von National- und Ständerat (RK) deshalb beantragt, eine Gesetzesrevision zur Neuorganisation des BStGer an die Hand zu nehmen. Ziel soll die Schaffung eines unabhängigen Berufungs- oder Rechtsmittelgerichts als zweite Instanz sein.

Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf

In seiner Stellungnahme zum Bericht hält der Bundesrat fest, dass das Parlament bereits reagiert und die Anzahl der Richterstellen von 200 auf 400 Stellenprozente verdoppelt hat, wobei die letzten Wahlen erst im laufenden Jahr stattgefunden haben. Die Berufungskammer wird daher erst Anfang 2023 ihre volle Leistungsfähigkeit erreichen. Nach Auffassung des Bundesrates gilt es deshalb vorerst abzuwarten, wie sich die neuen Stellenbesetzungen auf die Bewältigung der Geschäftslast der Berufungskammer auswirken.

Entgegen der Meinung der GPK ist der Bundesrat zudem der Ansicht, dass die Berufungskammer hinsichtlich Organisationsform und Unabhängigkeit den Anforderungen der Strafprozessordnung entspricht. Er sieht daher auch in dieser Hinsicht keinen Handlungsbedarf.


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