Bundesrat genehmigt aktualisierte nationale Tarifstruktur für den stationären Bereich

Bern, 09.12.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 die aktualisierte, schweizweit einheitliche Tarifstruktur SwissDRG für den stationären akutsomatischen Bereich genehmigt. Ebenfalls hat er dem gleichbleibenden Fallbeitrag in Höhe von CHF 2.40 für die Jahre 2023 und 2024 für die Finanzierung der Tätigkeiten der SwissDRG AG genehmigt.

Die Revision der Spitalfinanzierung, die 2009 in Kraft getreten ist, sieht für alle stationären Bereiche die Einführung leistungsbezogener Pauschalen vor, die auf einer schweizweit einheitlichen Struktur beruhen. In einem solchen System wird jeder Spitalaufenthalt anhand von bestimmten Kriterien wie Hauptdiagnose, Nebendiagnosen und weiteren Faktoren, einer Gruppe von Behandlungsfällen – sogenannten Fallgruppen (z.B. Blinddarmoperationen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, pulmonale Rehabilitation) – zugeordnet. Pro stationären Fall kann eine Pauschale abgerechnet werden.

Die Organisation SwissDRG AG wurde von den Tarifpartnern und den Kantonen für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der stationären Tarifstrukturen eingesetzt. Für die Vergütung der stationären akutsomatischen Spitalleistungen kommt seit 1. Januar 2012 die Tarifstruktur SwissDRG (Swiss Diagnosis Related Groups) schweizweit zur Anwendung, welche die SwissDRG AG während dieser Zeit stetig weiterentwickelt hat. Der Bundesrat hat nun die aktualisierte Version 12.0 genehmigt.

Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit pro in Rechnung gestellten Fall kann die SwissDRG AG einen kostendeckenden Beitrag erheben. Gemäss Artikel 59e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss die Höhe dieses Beitrags dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Der von der SwissDRG AG unterbreitete Vorschlag sieht ab dem 1. Januar 2023 für die Jahre 2023 und 2024 in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation einen maximalen Beitrag von CHF 2.40 pro Fall vor. Dieser Betrag ist seit 2019 unverändert.


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