Detailliertere Codierung: kein Mehrwert für Versicherte und IV

Bern, 09.12.2022 - Die aktuelle Codierung für Gebrechen erfüllt die Steuerungs- und Aufsichtsziele der Invalidenversicherung (IV). Die bestehenden Gebrechenscodes durch eine differenzierte, international anerkannte Klassifikation zu ersetzen, bringt weder für die Versicherten noch für die Steuerung der Versicherung eine Verbesserung. An seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht dazu und stellt keinen Handlungsbedarf fest.

Die Hauptaufgabe der IV besteht in der Beseitigung oder der bestmöglichen Verminderung der nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten. Die Eingliederungsmöglichkeiten werden im Einzelfall auf der Grundlage der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen geprüft und zwar unabhängig von der medizinischen Diagnose. Die IV-Stelle prüft jede IV-Anmeldung einzeln und erlässt eine Verfügung, die in einer Datenbank mit drei Informationen erfasst wird: Gebrechen (Hauptdiagnose), daraus resultierender Funktionsausfall und zugesprochene Leistung.

Eingliederungsfähigkeit steht an erster Stelle

Ob die IV eine Massnahme oder eine Rente gewährt, hängt nicht von der Diagnose ab, sondern davon, wie der Funktionsausfall die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person beeinträchtigt. Bei gleicher Diagnose kann der Funktionsausfall je nach Person sehr unterschiedliche Formen annehmen. Jede Situation ist individuell. Wenn die IV ein Gebrechen im Codierungssystem erfasst, berücksichtigt sie deshalb nur die Hauptdiagnose, auch wenn bei der versicherten Person mehrere Komorbiditäten vorliegen. Mit einer differenzierten Erfassung der Diagnosen könnte die IV ihre Aufgabe, für die berufliche und soziale Integration der Versicherten zu sorgen sowie deren materiellen Grundbedürfnisse zu decken, nicht besser erfüllen.

Zielführendes Codierungssystem

In Erfüllung des Postulats 20.3598 Suter analysierte der Bundesrat die Chancen und Risiken einer strukturellen Anpassung der bestehenden Liste hin zu einem differenzierteren, international anerkannten Klassifikationssystem für Gebrechen. Derzeit gibt es keine statistische Klassifikation der Krankheiten im ambulanten Bereich, auf die sich die IV stützen könnte. Die IV verfügt weder über die nötigen Kompetenzen noch über die Ressourcen, um selbst ein neues System zur Erfassung der Diagnosecodes zu entwickeln. Zudem ist die Ursache des Gebrechens nicht ausschlaggebend dafür, welche Massnahmen der versicherten Person zugesprochen werden. Eine medizinische Diagnose mit einer Massnahme zu verknüpfen, könnte vielmehr zu einem Automatismus führen, der den Eingliederungszielen der IV zuwiderläuft. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die geltende Codierung nicht geändert werden muss.


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