Bundesrat regelt Finanzierung der amtlichen Vermessung neu

Bern, 23.11.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 eine Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung gutgeheissen. Damit wird die Finanzierung der amtlichen Vermessung neu geregelt. Diese Anpassung wurde notwendig, weil das Parlament 2021 die Finanzierungsgrundlagen im Geoinformationsgesetz angepasst hat. Eine weitere Verordnungsänderung ermöglicht die Durchführung von Pilotprojekten. Die Anpassungen von Gesetz und Verordnung treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Parlament hat am 19. März 2021 das Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts beschlossen. Die darin enthaltene Änderung von Artikel 38 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) betrifft die Finanzierung der amtlichen Vermessung. Die bisherige Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) wird aufgehoben. Die Details sollen künftig in der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) geregelt werden. Damit ist neu nicht mehr das Parlament, sondern der Bundesrat zum Erlass der Detailregelungen der Finanzierung zuständig.

Diese Neuregelung wird mit der nun beschlossenen Ergänzung der Verordnung über die amtliche Vermessung umgesetzt. Die Details sind im Anhang zur VAV geregelt. Dieser entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen Anhang der FVAV; materiell ändert sich somit an der Beitragsbemessung nur wenig.

Rechtsgrundlage für Pilotprojekte

Artikel 38 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) enthält künftig eine Bestimmung, wonach der Bund Beiträge an «innovative Projekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien» ausrichten kann. Im GeoIG fehlt jedoch eine explizite Experimentierklausel als Rechtsgrundlage für solche Pilotprojekte. Das Geoinformationsgesetz erlaubt in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), dass der Bundesrat in der VAV rechtsgenügend einen Experimentierartikel verankert. Dies entspricht der Stossrichtung der E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023, die vorsieht, dass Behörden im Rahmen von Pilotprojekten Vorteile und Risiken neuer Technologien im kleinen Rahmen prüfen sollen.

Aufteilung der ursprünglichen Vorlage

Ein wesentlicher Grund für die beabsichtigte Verordnungsänderung besteht in der geplanten Einführung des neuen Geodatenmodells der amtlichen Vermessung. Diese erfordert zwingend eine Anpassung der VAV, da das heutige Geodatenmodell auf Verordnungsebene verankert ist. Weitere Punkte der geplanten Revision sind die Regelung der Archivierung und Einführung der Historisierung, die Öffnung für neue Technologien sowie die mögliche Aufnahme der Dienstbarkeitspläne in die amtliche Vermessung. Ebenfalls vorgesehen sind die Einführung der elektronischen Beglaubigung im Bereich der amtlichen Vermessung sowie die Anpassung des Meldeflusses bei zahlreichen Plangenehmigungsverfahren.

Die Ergebnisse der von Februar bis Mai 2022 durchgeführten Vernehmlassung zur geplanten Verordnungsänderung zeigten jedoch, dass es auf der technischen Ebene noch Präzisierungsbedarf gibt. Weil die Neuregelung der Finanzierung hingegen unbestritten war, wurde beschlossen, die Vorlage zur Änderung der VAV aufzuteilen: Die zum Vollzug der beschlossenen Änderung von Artikel 38 GeoIG erforderlichen und unbestrittenen Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung der amtlichen Vermessung wurden vom Bundesrat mit der vorliegenden Verordnungsanpassung beschlossen. Die übrigen materiellen Änderungen der VAV werden zurückgestellt, überarbeitet und dem Bundesrat im Frühjahr 2023 unterbreitet.


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