Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban

Bern, 23.07.2003 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 18.07.2003 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban um 18 Einträge ergänzt. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Mit dieser Änderung setzt die Schweiz kürzlich erfolgte Beschlüsse des gemäss Resolution 1267 (1999) zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen um.

Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 82 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer Franken blockiert.

Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des seco einsehbar.


Bern, 23. Juli 2003


Für weitere Auskünfte:
Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Roland E. Vock
Tel. +41 (0)31 324 07 61



Herausgeber

Staatssekretariat für Wirtschaft
http://www.seco.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-9178.html