Energie: Bundesrat genehmigt den modernisierten Energiechartavertrag
Bern, 09.11.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. November 2022 vom modernisierten Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty, ECT) Kenntnis genommen und ihn genehmigt. Es handelt sich dabei um ein völkerrechtlich verbindliches Investitionsschutz- und Transitabkommen im Energiesektor zwischen 53 Staaten. Der 1998 in Kraft getretene ECT wird zum ersten Mal revidiert. Der Bundesrat hat das Bundesamt für Energie ermächtigt, den Vertrag an der Energiecharta-Konferenz vom 22. November 2022 unter Ratifikationsvorbehalt anzunehmen. Das Parlament ist für die Genehmigung des Vertrags zuständig.
Der ECT entstand nach dem Ende des kalten Kriegs, um die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Osteuropas in die europäischen und globalen Energiemärkte zu integrieren. Die westlichen Staaten hatten ein Interesse an gesicherten Energielieferungen, die ehemals kommunistischen Länder ein Interesse an Investitionen in die Erneuerung ihrer Energieinfrastruktur und in die Erschliessung neuer Energieressourcen. Der ECT legt die Grundlagen des internationalen Energiehandels, des Energietransits und der Investitionen fest.
Mit der Modernisierung soll der Vertrag unter anderem auf die Ziele des Pariser Klimaübereinkommens ausgerichtet und an das veränderte geopolitische Umfeld angepasst werden (EU-Erweiterung, Ausstieg Russlands aus ECT). Weiter werden Nachhaltigkeitsbestimmungen in Investitionsschutzabkommen aufgenommen, die Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren verbessert oder Schutzstandards und Verfahrensbestimmungen präzisiert.
Das Verhandlungsmandat zur Modernisierung des ECT wurde am 16. Oktober 2019 vom Bundesrat verabschiedet. Die Verhandlungen wurden am 24. Juni 2022 mit einem Agreement in Principle abgeschlossen und der modernisierte ECT soll am 22. November 2022 an der Energiecharta-Konferenz einstimmig verabschiedet werden. Der Bundesrat wird ihn danach dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten. Der modernisierte ECT tritt in Kraft, wenn er von drei Viertel der Vertragsparteien ratifiziert worden ist.
Bedeutung des ECT für die Schweiz
Internationale Regeln für den Handel und den Schutz von Energieinvestitionen sind im Interesse der Schweiz, da sie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf die internationale Zusammenarbeit angewiesen ist. Schweizer Unternehmen und Fonds investieren im Ausland fast ausschliesslich in der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); dies mehrheitlich in Kraftwerke aus erneuerbaren Energien.
In den Verhandlungen kontrovers diskutiert wurde die Frage des Schutzes von Investitionen in fossile Energien. Der ECT verleiht diesen Schutz nur für grenzüberschreitende Investitionen unter ECT-Vertragsparteien, nicht aber für Investitionen innerhalb von Vertragsparteien oder aus Staaten, die dem ECT nicht angehören (beispielsweise USA, China, Norwegen, Südkorea, Kanada, Golfstaaten, Indien oder Australien). Folglich beschränkt sich der Wirkungsbereich des Investitionsschutzes auf grenzüberschreitende Investitionen von und nach der EU, Grossbritannien, Japan, Türkei, Aserbaidschan, Ukraine und der Schweiz. Grenzüberschreitende Investitionen machen jedoch nur einen Bruchteil der Investitionen in den Vertragsparteien aus.
Die EU und das Vereinigte Königreich werden neuen Investitionen in fossile Energien den Schutz entziehen und den Schutz für bestehende Investitionen in fossile Energien auslaufen lassen. Mehrere EU-Staaten haben kürzlich den Ausstieg aus dem ECT angekündigt. Das UVEK wird in Zusammenarbeit mit dem WBF eine Auslegeordnung erarbeiten, ob die Schweiz analog zur EU und zum Vereinigten Königreich neuen sowie bestehenden Investitionen in Kohle, Gas, Erdöl und CCUS (Carbon Capture Use and Storage) den Schutz ebenfalls entziehen soll und ob angesichts der neuen politischen Ausgangslage über Verbleib oder Ausstieg der Schweiz neu zu entscheiden sei. Dem Bundesrat wird bis Ende Februar 2023 dazu Bericht erstattet.
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