Terrorismusbekämpfung: «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» sowie verwandte Organisationen weiterhin verboten

Bern, 19.10.2022 - Der Bundesrat will die Schweiz vor Terroranschlägen schützen und hält am Verbot von «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» sowie verwandten Organisationen fest. An seiner Sitzung vom 19. Oktober 2022 hat er die entsprechende Verfügung, die sich auf das Nachrichtendienstgesetz stützt, beschlossen. Sofern keine strengeren Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, kann ein Verstoss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Der Bundesrat will die Schweiz und ihre Interessen vor Terrorismus schützen. Deshalb bleiben «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» sowie verwandte Organisationen weiterhin verboten. Von solchen Organisationen gehen nach wie vor grosse Bedrohungen für die innere Sicherheit aus. Sowohl für die Al-Qaïda, als auch für den «Islamischen Staat» gehört die Schweiz zur westlichen, als islamfeindlich eingestuften Welt und stellt damit aus deren Sicht ein legitimes Ziel von Terroranschlägen dar. Bei Anschlägen auf Schweizer Territorium können auch Interessen von anderen Staaten zum Ziel werden, die Dschihadisten als islamfeindlich wahrnehmen oder denen international bei der Bekämpfung des Dschihadismus eine herausragende Rolle zukommt. Anschläge könnten sich gegen Ziele im Inland oder gegen Schweizer Interessen im Ausland richten. Weiterhin können Schweizer Staatsangehörige Opfer von Entführungen durch dschihadistische Gruppierungen werden. Weiter kann die vor allem vom «Islamischen Staat» betriebene Online-Propaganda auch in der Schweiz radikalisierende Wirkung haben.

Bisher beruhte das Verbot auf einem eigenen Gesetz, das jeweils befristet erlassen wurde. Im Nachrichtendienstgesetz übertrug das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz Verbote zu verfügen. Ein Verbot ist gemäss Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes gegen Organisationen oder Gruppierungen möglich, die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern und damit die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen. Es ist dies das erste Mal, dass der Bundesrat von Art. 74 NDG Gebrauch macht.

Verbot in Einklang mit Beschluss der Vereinten Nationen

Ein Verbot muss sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen stützen und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, kann der Bundesrat das Verbot jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängern. Sofern keine strengeren Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, kann ein Verstoss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden. Die Strafverfolgung untersteht der Bundesgerichtsbarkeit.

Mit dem Erlass des Organisationsverbotes ist das bisherige Bundesgesetze über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen nicht mehr erforderlich. Der Bundesrat hat deshalb die von den Eidgenössischen Räten bereits gutgeheissene Aufhebung des Gesetzes auf den 1. Dezember 2022 in Kraft gesetzt. Dieses Vorgehen gewährleistet eine lückenlose Strafbarkeit der Beteiligung an solchen terroristischen Organisationen und Gruppierungen und deren Unterstützung.


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