Lebensmittelrecht: Tiefere Höchstwerte für Pflanzenschutzmittelrückstände und weitere technische Anpassungen

Bern, 14.10.2022 - Das Schweizer Lebensmittelrecht wird regelmässig aktualisiert. Ziel ist es, einen wirksamen Gesundheits- und Täuschungsschutz in der Schweiz sicherzustellen, der dem Niveau der Nachbarländer entspricht. Damit soll namentlich allfälligen Handelshemmnissen vorgebeugt werden. Die entsprechenden technischen Anpassungen von fünf lebensmittelrechtlichen Verordnungen treten per 15. Oktober 2022 respektive per 1. November 2022 in Kraft.

Um die Harmonisierung mit dem EU-Lebensmittelrecht aufrecht zu erhalten, werden die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV; SR 817.042), die Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH; SR 817.021.23), die Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51), die Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung; SR 817.023.21 ) und die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31) angepasst.

Die wichtigsten Neuerungen:

Neue Höchstwerte bei Pflanzenschutzmittelrückständen festgelegt

Mehr als 5000 Höchstwerte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln werden im Rahmen der Änderung der VPRH angepasst und mit den in der EU geltenden Höchstwerten harmonisiert. In den meisten Fällen bedeutet dies eine Senkung der heute gültigen Höchstwerte. Ein Beispiel: Im Kartoffelanbau wird der Wirkstoff Pencycuron in Saatbeizmitteln zur Verhinderung von Pilzbefall verwendet. Der in Kartoffeln derzeit geltende Höchstgehalt wird von 0.1 mg /kg auf 0.02 mg/kg gesenkt.

Neue Enzyme für die Lebensmittelproduktion zugelassen

Bei der Herstellung von Lebensmitteln werden verschiedene Enzyme verwendet. Sie sorgen zum Beispiel dafür, dass bei der Produktion von Brot Stärke abgebaut und das Brot knuspriger wird. Viele dieser Enzyme werden mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt. Damit diese Enzyme in der Schweiz eingesetzt werden dürfen, müssen sie in der VGVL aufgeführt sein. Das BLV hat nun überprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind und 20 Enzyme aufgenommen. Alle diese Stoffe sind in der EU zugelassen.

Weitere Anpassungen betreffen die Vereinheitlichung von Bezeichnungen von Bestandteilen von Kosmetika (VKos), die Listung von zwei neuen Stoffen für die Herstellung von Verpackungstinten (Bedarfsgegenständeverordnung) sowie geänderte Kontrollintervalle für bestimmte Lebensmittel nicht tierischer Herkunft an der Grenze (LMVV).

Die Änderungen der VPRH, der LMVV und der Bedarfsgegenständeverordnung treten am 15. Oktober und die Änderungen der VGVL und der VKos per 1. November 2022 in Kraft.

Für ein weiteres lebensmittelrechtliches Verordnungspaket wurde zudem am 30. September die Vernehmlassung eröffnet. Dieses betrifft unter anderem die Deklaration von Backwaren und Allergenen (Medienmitteilung).


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