Neuer Schutz- und Nutzungsplan ermöglicht Wasserkraftnutzung in Fideris

Bern, 30.09.2022 - Der Bundesrat hat am 30. September 2022 die vom Kanton Graubünden eingereichte Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) zur Wasserkraftnutzung des «Bergbachs» genehmigt. Ziel der SNP ist, den Schutz und die Nutzung der Gewässer besser aufeinander abzustimmen. Die SNP des Kraftwerks Fideris ermöglicht es, den «Bergbach» stärker zu nutzen. Im Gegenzug wird der ökologisch wertvolle «Malanserbach» über den Zeitraum der 80-jährigen Konzession von einer Nutzung ausgeschlossen und geschützt.

Die SN Energie AG und die Gemeinde Fideris planen das Projekt Kraftwerk Fideris, das den Bau eines neuen Kraftwerks mit einer Fassung am «Bergbach» beinhaltet. Die mittlere jährliche Produktionserwartung liegt bei 13.1 GWh/a; damit können rund 3300 Haushalte versorgt werden. Die Wasserkraftnutzung ist am «Bergbach» vorgesehen. Der bislang ungenutzte «Bergbach» ist bereits stark verbaut und weist deswegen ein eingeschränktes ökologisches Potential auf. Der Kanton Graubünden hat dazu einen Schutz- und Nutzungsplan (SNP) des Kraftwerks Fideris zur Genehmigung eingereicht.

Im gleichen Einzugsgebiet wie der «Bergbach» liegt der «Malanserbach». Als Ausgleichsmassnahme wird auf dessen Nutzung für die Dauer der Konzession von 80 Jahren vollständig verzichtet. Der «Malanserbach» ist ein ökologisch und landschaftlich wertvolles Gewässer; insbesondere der Wasserfall, der von der anderen Talseite gut sichtbar ist. Dank der SNP wird einerseits die Realisierung des Kraftwerks Fideris möglich und andererseits die Unberührtheit des «Malanserbaches» für die kommenden 80 Jahre gesichert. Das Instrument SNP schafft damit Möglichkeiten, einen Mehrwert sowohl für die Stromversorgungssicherheit als auch für die Ökologie zu schaffen.

Das Gewässerschutzgesetz schreibt vor, dass unterhalb von Wasserentnahmen für die Stromproduktion eine angemessene Restwassermenge in Flüssen verbleiben muss. Die natürlichen Funktionen des Gewässers (z.B. Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Strukturierung der Landschaft oder Speisung des Grundwassers) sollen dadurch gewahrt werden. In Ausnahmefällen können die Kantone Restwassermengen festlegen, die das gesetzliche Minimum unterschreiten. Es braucht aber geeignete Massnahmen zum Ausgleich.


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