Gesetz über genetische Untersuchungen stärkt den Schutz vor Missbrauch

Bern, 23.09.2022 - Das Angebot an genetischen Tests hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Um Missbräuchen vorzubeugen und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten, wurde das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) 2018 umfassend revidiert. Es regelt neu auch genetische Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. September 2022 die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz genehmigt. Sie treten zusammen mit dem revidierten Gesetz am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Vor 20 Jahren wurde das Erbgut des Menschen vollständig entschlüsselt. Die genetische Forschung und medizinische Diagnostik haben seither grosse Fortschritte gemacht. Parallel ist eine Vielzahl genetischer Tests auch ausserhalb der Medizin entwickelt worden, die meist kommerziell angeboten werden. Dazu gehören etwa Tests, um die sportliche Veranlagung zu eruieren oder die Ernährung zu optimieren, aber auch Tests zur Ahnenforschung.

Mit der Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) hat das Parlament auf die Entwicklung und die neuen kommerziellen Angebote reagiert. Das Gesetz umfasst neu nahezu alle genetischen Tests, auch jene ausserhalb des medizinischen Bereichs. Das Gesetz präzisiert zudem, welche Voraussetzungen für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung (zum Beispiel Vaterschaftstest) erfüllt sein müssen.

Nach der Revision des Gesetzes wurden die einzelnen Ausführungsbestimmungen angepasst. Dies betrifft die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (VDZV). Unter anderem wird geregelt, wer genetische Tests anordnen darf und welche Anforderungen Laboratorien erfüllen müssen. Im Umgang mit genetischen Daten gelten zudem strenge Regeln zur Datensicherheit.

Gentests im medizinischen Bereich

Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, etwa zur Abklärung einer Erbkrankheit oder einer Krankheitsveranlagung, dürfen bisher nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden. Künftig können Zahnärztinnen und Zahnärzte im Bereich der Zahnmedizin, Apothekerinnen und Apotheker im Bereich der Pharmazie und Chiropraktorinnen und Chiropraktoren im Bereich der Chiropraktik ausgewählte medizinische Gentests anordnen, etwa zur Abklärung einer Arzneimittelunverträglichkeit. Für genetische Laboratorien im medizinischen Bereich gilt neu eine Akkreditierungspflicht.

Gentests ausserhalb des medizinischen Bereichs

Bei genetischen Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs unterscheidet das Gesetz zwischen Untersuchungen, bei denen der Schutz der Persönlichkeit beachtet werden muss, und anderen genetischen Untersuchungen.
Die erste Kategorie betrifft unter anderem Lifestyle-Tests zu Ernährungsverhalten oder Sportlichkeit. Diese müssen in Zukunft von einer Gesundheitsfachperson veranlasst werden; dazu gehören Ärzte, Apothekerinnen, Drogisten, Ernährungsberaterinnen, Physiotherapeuten, Psychologinnen, Chiropraktoren und Osteopathinnen. Laboratorien, die solche Tests durchführen, sind bewilligungspflichtig.

Andere Tests, die keine schützenswerten Informationen hervorbringen, können direkt an Kundinnen und Kunden abgegeben werden, auch übers Internet (z.B. Tests zum Geschmacksempfinden).

Vaterschaftstests

Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung gelten wie bisher strenge Vorgaben, die in der VDZV näher geregelt sind. So muss die Identität der untersuchten Personen kontrolliert werden und deren Einwilligung vorliegen.  Laboratorien benötigen eine Akkreditierung.

Information der Bevölkerung

Das neue Gesetz und die Ausführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 2022 in Kraft. Das BAG wird die Bevölkerung über die verschiedenen Arten von Gentests und ihren Nutzen und die möglichen Risiken informieren und dazu unter anderem eine neue Webseite bereitstellen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Gesundheit, Kommunikation, +41 58 462 95 05, media@bag.admin.ch

Bundesamt für Polizei fedpol, Kommunikation, Tel. +41 58 463 13 10, media@fedpol.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Polizei
http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home.html

Bundesamt für Gesundheit
http://www.bag.admin.ch

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-90461.html