Aggressive Werbung für Konsumkredite: Neue Branchenvereinbarung ist ausreichend

Bern, 31.08.2022 - Die Vereinbarung des Branchenverbandes Swiss Payment Association betreffend Werbeeinschränkungen und Prävention im Konsumkreditgeschäft ist ausreichend. Der Bundesrat hat diese Beurteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) am 31. August 2022 zur Kenntnis genommen. Die neue Vereinbarung ersetzt eine der beiden bereits bestehenden Vereinbarungen. Der Bundesrat sieht daher weiterhin keinen Anlass, die Definition von aggressiver Werbung im Konsumkreditgeschäft zu regeln.

Seit dem Inkrafttreten von Art. 36a Konsumkreditgesetz (KKG) am 1. Januar 2016 ist aggressive Werbung im Konsumkreditgeschäft verboten und kann mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden. Der Gesetzgeber hat die Definition der aggressiven Werbung in erster Linie der Kreditbranche überlassen. Falls die Selbstregulierung jedoch scheitert oder ungenügend ist, kann der Bundesrat festlegen, welche Werbung als aggressiv gilt. Die verschiedenen Branchenverbände haben deshalb im Jahr 2016 zwei Vereinbarungen abgeschlossen, welche die Formen aggressiver Werbung definieren. Der Bundesrat hat diese damals als ausreichend bewertet und entsprechend darauf verzichtet, von seiner Regelungskompetenz Gebrauch zu machen.

Infolge der Auflösung der Interessengemeinschaft der Zahlkartenindustrie (KARTAC) Ende 2020 wurde eine der beiden Vereinbarungen von der Swiss Payment Association übernommen. Dieser hat die Vereinbarung zwischenzeitlich überarbeitet und dem Bundesrat im Juni 2022 zur Stellungnahme unterbreitet.

Das EJPD stellt fest, dass die überarbeitete Konvention inhaltlich gleichwertig ist wie die Vereinbarung der KARTAC. Weiter zeigt die bisherige Überwachung der Konvention durch die Schweizerische Lauterkeitskommission mit nur zwei Entscheidungen in den letzten sechs Jahren, dass die Selbstregulierung funktioniert. Aus Sicht des Bundesrates besteht daher weiterhin kein Handlungsbedarf. Er wird die Entwicklungen in der Praxis jedoch weiterverfolgen und, wenn es sich als nötig erweist, von seiner Regelungskompetenz Gebrauch machen.


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