Revisionsaufsichtsrecht hat sich grundsätzlich bewährt

Bern, 31.08.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 einen Bericht zum Handlungsbedarf im Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht gutgeheissen. Darin kommt er zum Schluss, dass sich das geltende Revisionsrecht grundsätzlich bewährt hat. Künftig soll im Gesetz aber definiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein bundesnahes Unternehmen gleichzeitig eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses ist. Zudem will der Bundesrat im Bereich der Pensionskassen die Anforderungen an die Qualität der Revisoren überprüfen.

Im Rahmen der PostAuto-Affäre wurde auch die Rolle der Revisionsstellen der bundesnahen Unternehmen diskutiert. Gemäss geltendem Recht werden bundesnahe Unternehmen nur dann von einer staatlich beaufsichtigten Revisionsstelle überprüft, wenn sie gleichzeitig als Gesellschaft des öffentlichen Interesses im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) bezeichnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen entweder an der Börse kotiert ist oder aus anderen Gründen der Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Ist das bundesnahe Unternehmen keine Gesellschaft des öffentlichen Interesses, genügt die Kontrolle durch eine private Revisionsstelle. Im Rahmen der politischen Aufarbeitung der PostAuto-Affäre durch das Parlament haben Vertreter der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) auf das Risiko hingewiesen, dass so wichtige staatsnahe Betriebe nicht von den erfahrensten Revisoren kontrolliert werden.

Daraufhin beauftragte das Parlament den Bundesrat zu prüfen, ob künftig alle bundesnahen Unternehmen automatisch Gesellschaften des öffentlichen Interesses sein sollen (Postulat 19.4389). Dies hätte zur Folge, dass sowohl die Buchhaltung als auch die Geschäftstätigkeit regelmässig von einer staatlich beaufsichtigten Revisionsstelle überprüft werden müsste. Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass es sinnvoll ist, bestimmte bundesnahe Unternehmen als öffentliche Gesellschaften zu deklarieren. Hierzu braucht es im Gesetz klare Kriterien, die bestimmen, welche bundesnahen Unternehmen als Gesellschaften des öffentlichen Interesses gelten. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bis Mitte 2024 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Weiter hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, nach Abschluss der Aktienrechtsrevision den Handlungsbedarf im Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht zu prüfen. Grundlage für diese Prüfung ist ein verwaltungsexterner Bericht aus dem Jahr 2017. Die Experten kamen darin zum Schluss, dass sich das geltende Revisionsrecht grundsätzlich bewährt hat. Der Bundesrat teilt diese Auffassung, wie er in seinem Bericht festhält. Einzig bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen besteht Verbesserungsbedarf. Deshalb beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) abzuklären, wie die Prüfqualität der Revisionsstellen von Pensionskassen sichergestellt werden kann.


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