Zinsbesteuerungsabkommen tritt in Kraft

Bern, 24.06.2005 - Termingerecht auf den 1. Juli tritt das Abkommen über die Zinsbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Kernstück des Abkommens ist die Bereitschaft der Schweiz zur Einführung eines Steuerrückbehalts auf Zinserträge von EU-Steuerpflichtigen. Alternativ zum Steuerrückbehalt besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung der Zinszahlung an die Wohnsitzstaaten der Zinsempfänger. Damit stellt unser Land einerseits sicher, dass die Zinsbesteuerungsrichtlinie nicht über die Schweiz umgangen werden kann. Anderseits bleibt das in der schweizerischen Rechtsordnung verankerte steuerliche Bankgeheimnis im Bereich der Einkommenssteuern gewahrt. Das Abkommen ist Bestandteil der Bilateralen II, die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet und in der Wintersession 2004 vom Parlament genehmigt worden sind. Die definitive Publikation der entsprechenden Erlasse erfolgt am 28. Juni 2005 in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts.

Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat leistet. Er beträgt zunächst 15 Prozent und steigt bis 2011 auf 35 Prozent an. Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 Prozent an die betroffenen Mitgliedsländer, der Rest verbleibt der Eidgenossenschaft und den Kantonen (so genanntes "Revenue-sharing"). Das Abkommen sieht zudem vor, dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt und einer freiwilligen Meldung an die Steuerbehörden wählen können.

Ausserdem verpflichtet sich die Schweiz gegenüber der EU in einem "Memorandum of Understanding", in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Mitgliedsländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit Amtshilfe bei Steuerbetrug und ähnlichen Delikten zu vereinbaren.

Ein wichtiger Bestandteil des Zinsbesteuerungsabkommens ist die Abschaffung der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und (unter Vorbehalt einer Übergangsfrist) Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Quellenstaat. Dadurch werden europaweit tätige schweizerische Unternehmen steuerlich entlastet. Im Verhältnis zu Spanien wird die Abschaffung der Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unter verbundenen Unternehmen in absehbarer Zukunft Realität, wenn eine im Rahmen des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens bereits ausgehandelte Einigung über die Amtshilfe in Kraft tritt. Übergangsbestimmungen unterschiedlichen Inhalts gelten - gleich wie für entsprechende Zahlungen innerhalb der EU - auch im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei und Tschechien. Das Zinsbesteuerungsabkommen wird durch ein Bundesgesetz ergänzt. Dieses umschreibt insbesondere das Verfahren und die Organisation, die im Zusammenhang mit dem Steuerrückbehalt einerseits sowie der Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten anderseits zur Anwendung gelangen.

Im Zuge der Inkraftsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens wird die Eidg. Steuerverwaltung ESTV auf ihrer Website einen ausführlichen Serviceteil zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch eine Wegleitung, welche die den Zahlstellen in der Schweiz auferlegten Pflichten im Detail umschreibt. Diese ist unter www.estv.admin.ch abrufbar. Für technische Fragen zur korrekten Anwendung des Steuerrückbehalts wird die ESTV zudem eine E-Mail-Adresse info-euz@estv.admin.ch einrichten.

Das Abkommen über die Zinsbesteuerung ist Teil der bilateralen Abkommen II, welche am 26. Oktober 2004 mit der EU unterzeichnet wurden. In Kraft gesetzt wurden bereits das Abkommen über die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte am 30. März 2005 sowie das Abkommen über die Ruhegehälter von EU-Beamten am 31. Mai 2005.


Adresse für Rückfragen

Heinz Fehr, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 322 73 19
Véronique Humbert, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 323 94 04
Christoph Schelling, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 323 0182(erreichbar ab 27. Juni 2005)


Herausgeber

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-9.html