Lücke im Handelsregister wird geschlossen

Bern, 29.06.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Juni 2022 die Vernehmlassung zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und zur Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer eröffnet. Künftig soll die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV dem Bundesamt für Statistik BFS Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag, aber mit einem Mehrwertsteuerumsatz von mindestens 100 000 Franken, automatisiert melden können. Damit können Handelsregisterbehörden Eintragungen einfacher überprüfen. Der administrative Aufwand für Unternehmen sowie Behörden wird reduziert.

Stand 2020 waren knapp 30 000 Einzelunternehmen im MWST-Register, jedoch nicht im Handelsregister eingetragen. Rund zwei Drittel dieser Einzelunternehmen deklarieren bei der MWST einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken, weshalb die kantonalen Handelsregisterbehörden die Eintragung ins Handelsregister prüfen müssen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat festgestellt, dass es für die kantonalen Handelsregisterbehörden schwierig ist, insbesondere diese Einzelunternehmen zu identifizieren.

Die Vorlage sieht eine Anpassung der Geheimhaltungspflicht der ESTV gegenüber dem BFS und den Handelsregisterbehörden vor. Sie beinhaltet die Meldung aller Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. In einem zweiten Schritt wird das BFS die Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) so anpassen, dass die von der ESTV gemeldeten Einzelunternehmen im UID-Register gekennzeichnet werden können. Der Prozess wird vollständig automatisiert abgewickelt. Dank dieser Kennzeichnung im UID-Register können die kantonalen Handelsregisterbehörden einfacher eintragungspflichtige Unternehmen identifizieren. Eine Überprüfung der Eintragungspflicht bei Einzelunternehmen mit weniger als 100 000 Franken Umsatz erübrigt sich künftig. Damit reduziert sich der administrative Aufwand von Unternehmen und den Behörden.

Aufgrund des engen Zusammenhangs wird die Vernehmlassung für beide Erlassänderungen gleichzeitig eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 20. Oktober 2022.


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