Änderung des Bundesgerichtsgesetzes tritt auf den 1. Juli 2022 in Kraft

Bern, 04.05.2022 - Die Revision eines Bundesgerichtsentscheids kann künftig auch dann verlangt werden, wenn die Schweiz die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt hat und es zu einer gütlichen Einigung mit der Streitpartei gekommen ist. Eine Verurteilung der Schweiz durch den EGMR ist nicht mehr nötig. Der Bundesrat hat am 4. Mai 2022 beschlossen, die entsprechende Änderung des Bundesgerichtsgesetzes auf den 1. Juli 2022 in Kraft zu setzen.

Bisher konnte das Bundesgericht seinen Entscheid nur revidieren, wenn der EGMR eine endgültige Verurteilung der Schweiz ausgesprochen hatte. Künftig wird eine Revision auch möglich sein, wenn die Schweiz die Verletzung der EMRK anerkennt und es vor dem EGMR zu einer gütlichen Einigung kommt. Ein allfälliger Strafregistereintrag der beschwerdeführenden Person wird bei einer gütlichen Einigung zudem künftig gelöscht. Bisher ist dies nicht möglich, weil die Löschung eine Revision des Bundesgerichtsurteils bedingt und eine Revision die endgültige Verurteilung durch den EGMR voraussetzt.

Die Änderung des Bundesgerichtsgesetzes geht auf eine parlamentarische Initiative (16.461) zurück. Die Änderung umfasst auch entsprechende Anpassungen weiterer Prozessgesetze, beispielsweise im Verwaltungsverfahrensgesetz, in der Strafprozessordnung sowie in der Zivilprozessordnung. Der Bundesrat hat beschlossen, die Gesetzesänderung auf den 1. Juli 2022 in Kraft zu setzen.


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