Der Bundesrat will das elektronische Patientendossier weiterentwickeln

Bern, 27.04.2022 - Der Bundesrat will das elektronische Patientendossier (EPD) mit verschiedenen Massnahmen weiterentwickeln. Unter anderem soll das EPD künftig als Instrument der obligatorischen Krankenversicherung gelten, womit dem Bund neu eine weitreichende Regelungskompetenz zukommt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. April 2022 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Für eine erfolgreiche Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers fehlt es an einer klaren Aufgaben- und Kompetenzaufteilung sowie an einer nachhaltigen Finanzierung. Dies hat der Bundesrat in einem Bericht im August 2021 festgehalten (Postulat Wehrli 18.4328). Gleichzeitig hat er das EDI beauftragt, das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Basierend auf den Ergebnissen hat der Bundesrat nun entschieden, eine umfassende Revision des EPDG anzustossen.
Für die Revision hat er folgende Eckwerte beschlossen:

  • Das EPD soll künftig als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gelten und dazu beitragen, die Ziele der OKP bezüglich einer höheren Behandlungsqualität und einer besseren Kosteneffizienz zu erreichen. Es stützt sich dafür neu zusätzlich auf Artikel 117 der Bundesverfassung, womit dem Bund eine weitreichende Regelungskompetenz zukommt. Die Versicherer sollen keinen Zugriff auf das EPD erhalten.
  • Die Aufgaben und Kompetenzen und damit auch die Sicherstellung der Finanzierung des EPD durch Bund und Kantone werden klar geregelt. So sollen die Kantone die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb der Stammgemeinschaften übernehmen. Der Bund übernimmt die Kosten für die Weiterentwicklung, wie z.B. die Einführung der eMedikation.
  • In der Frage der Freiwilligkeit der Patientinnen und Patienten sollen zwei Varianten vernehmlasst werden: Die Beibehaltung der Freiwilligkeit sowie die Einführung eines Opt-Out-Modells, wobei letzteres vom Bundesrat bevorzugt wird.
  • Alle ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen sollen verpflichtet werden, ein EPD zu führen, in Umsetzung der Motion SGK-N 19.3955 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen». Neu zugelassene ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte sind hierzu bereits seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet.
  • Forschende sollen Zugriff auf Daten das EPD haben, falls die Patientinnen und Patienten dazu einwilligen.
  • Eine zentrale Ablage für dynamische Daten soll deren Bearbeitung vereinfachen.
  • Die Nutzung der technischen Infrastruktur des EPD soll für Zusatzdienste, wie beispielsweise die Überweisung von Patientinnen und Patienten an andere Gesundheitsfachpersonen, ermöglicht werden.
  • Es soll geklärt werden, wie eine künftige staatliche E-ID für den Zugang zum EPD genutzt werden kann.

Zudem soll das EDI dem Bundesrat eine Vernehmlassungsvorlage für eine Übergangsfinanzierung des EPD unterbreiten. Mit der Gewährung von Finanzhilfen soll sichergestellt werden, dass die Finanzierung des EPD bis zur Revision des EPDG sichergestellt ist. Die Kantone müssen sich an den Finanzhilfen beteiligen, der Verteilschlüssel zwischen Bund und Kantonen ist noch zu definieren.


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