Zulassungskriterien für Personen mit einer medizinischen Einschränkung zu Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst

Bern, 27.04.2022 - An seiner Sitzung vom 27. April 2022 hat der Bundesrat in Erfüllung des Postulats Hurni (20.4446) den Bericht «Zulassungskriterien für Personen mit einer medizinischen Einschränkung zu Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst» gutgeheissen. Darin wird dargelegt, entlang welcher Vorgaben Personen mit einer medizinischen Einschränkung Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst leisten können.

Die Zulassung zum Militär- oder Schutzdienst basiert auf medizinischen Tauglichkeitskriterien. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass Personen während ihrer Dienstleistung weder die eigene Gesundheit noch die von anderen gefährden. Bei dieser Beurteilung gibt es eine Vielzahl an physischen und psychischen medizinischen Gründen, die eine Militär- oder Schutzdiensttauglichkeit nicht zulassen.

Differenzierte Zuteilung und angepasste Anforderungsprofile

Seit 1995 ist es dank der sogenannten «differenzierten Zuteilung» möglich, Stellungspflichtige bei der Truppe einzuteilen, die eine medizinische Einschränkung haben – beispielsweise beim Tragen, Heben, Marschieren oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht schiessen können. Dazu wurden auch die Anforderungsprofile bei der Rekrutierung angepasst. Zudem können seit 2013 Personen, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden, auf deren Gesuch hin der Armee zugewiesen werden.

Die Militärdiensttauglichkeit ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst. Folglich kann eine militärdienstuntaugliche Person nicht zum Zivildienst zugelassen werden; dies gilt auch für Personen, die der Armee auf deren Gesuch hin zugewiesen werden. 

Wehrpflichtersatzabgabe stellt rechtsgleiche Behandlung sicher

Mit der Wehrpflichtersatzabgabe wird die rechtsgleiche Behandlung aller militärdienstpflichtigen Schweizer Bürger sichergestellt. Ersatzpflichtig ist dabei, wer keinen Militär- oder Zivildienst leistet; Schutzdienstleistenden wird die Wehrpflichtersatzabgabe mit jedem geleisteten Schutzdiensttag um 4 Prozent reduziert. Die Befreiung von der Ersatzpflicht oder eine Ermässigung der Ersatzabgabe ist dabei ausschliesslich gemäss Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe möglich.

Die Armee passt sich auch künftig dem wandelnden Gesellschaftsbild an, um das Potenzial aus der Zivilgesellschaft optimal einzusetzen. Mit der differenzierten Zuteilung, der Zuweisung von Militärdienstuntauglichen zur Armee oder dem Diversity Management hat die Armee bereits Massnahmen umgesetzt, um auch Bürgerinnen und Bürgern mit einer medizinischen Einschränkung eine Dienstleistung bei der Armee zu ermöglichen.


Adresse für Rückfragen

Mireille Fleury
Sprecherin VBS
+41 58 463 16 23



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat VBS
https://www.vbs.admin.ch/

Bundesamt für Bevölkerungsschutz
http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/

Bundesamt für Zivildienst
http://www.zivi.admin.ch/

Gruppe Verteidigung
http://www.vtg.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-88242.html