Weiterentwicklung der Armee: Bundesrat passt Berufskategorien im militärischen Flugdienst an

Bern, 18.03.2022 - Im Zuge der Weiterentwicklung der Armee (WEA) hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2022 Verordnungen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst angepasst. Unter anderem werden bestimmte Berufskategorien ergänzt. Zudem wird die Entschädigung für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes erhöht und künftig der allgemeinen Teuerung unterstellt. Der Bundesrat hat die Anpassungen per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.

Der militärische Flugdienst besteht heute aus dem Flugdienst, dem Fallschirmsprungdienst und dem Drohnenflugdienst. Mit der Revision der Verordnung über den militärischen Flugdienst (MFV) werden neu auch die Angehörigen des Armeeaufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung sowie Fluglehrerinnen und Fluglehrer mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm in den Fallschirmsprungdienst aufgenommen. Die Personen dieser Berufskategorien, die mit der Weiterentwicklung der Armee (WEA) geschaffen wurden, absolvieren weitgehend dieselbe Ausbildung wie die Berufsfallschirmaufklärerinnen und Berufsfallschirmaufklärer der Luftwaffe und sind denselben Belastungen ausgesetzt. Aus diesem Grund werden sie nun vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst. Als Folge davon werden auch die Bestimmungen über die Zulassung, die Ernennung, die Grundzüge der Ausbildung, die Einstellung im Dienst und das Ausscheiden aus dem militärischen Flugdienst angepasst.

Entschädigung für besondere Beanspruchung wird an Teuerung angepasst

Da diese militärische Dienstleistung eine besondere Beanspruchung bedeutet, erhalten die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes wie bisher eine zusätzliche Entschädigung, die neu der allgemeinen Teuerung unterstellt wird. Diese Entschädigung wurde seit 1995 nicht mehr angepasst. In Anwendung der seither aufgelaufenen allgemeinen Teuerung wird sie um rund 12,6% angehoben.

Weitere Regelungen dieser Vorlage betreffen die Klärung der Anzahl zu leistenden Diensttage für bestimmte Funktionen des militärischen Flugdienstes. Deshalb erfolgt eine Revision der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP).

Infolge der Revision der MFV wurden auch die entsprechenden Umsetzungsverordnungen des VBS (Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes sowie die Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS) angepasst.

Die Änderungen aller Verordnungen treten auf den 1. Juli 2022 in Kraft.


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