Bundesrat setzt Empfehlung im Bereich Corporate Governance um

Bern, 11.03.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. März 2022 eine Teilrevision der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) verabschiedet. Die bestehende Praxis bei der Steuerung der bundesnahen Betriebe wird damit rechtlich stärker verankert.

Der Bundesrat liess Mitte 2019 die Steuerung der bundesnahen Betriebe extern überprüfen und publizierte die Ergebnisse im Corporate-Governance-Expertenbericht. Die Analyse kam insgesamt zu einem positiven Befund. Der Bundesrat hatte verschiedene Massnahmen beschlossen, um die Empfehlungen der Experten umzusetzen. Eine Empfehlung lautete, die Aufgabenteilung zwischen den Fachdepartementen und dem Eidgenössischen Finanzdepartment EFD in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) rechtlich stärker zu verankern. Dieses Anliegen setzt der Bundesrat mit dieser Teilrevision um.

Der Aufbau des neuen Artikels 24a folgt der Rolle und Hierarchie der beteiligten Akteure bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten des Bundes:

  • Die Gesamtverantwortung liegt beim Bundesrat. Ihm kommt die Eignerrolle und die abschliessende Entscheidkompetenz zu (Abs. 1).

  • Das Departement mit dem engsten Sachbezug zur jeweiligen Einheit nimmt im Auftrag des Bundesrates die Aufsicht wahr und übt die Eignerrechte aus. Bei Einheiten mit grosser Bedeutung für den Bundeshaushalt erfolgt die Steuerung gemeinsam mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV (Abs. 2).

  • Weitere Verwaltungseinheiten werden in die Aufsicht und Steuerung miteinbezogen, wenn ein entsprechender Sachbezug besteht (Abs. 3).

  • Im zuständigen Fachdepartement nimmt in der Regel das Generalsekretariat die Eignerrolle wahr. In Ausnahmefällen können die Aufgaben an ein Staatssekretariat oder Bundesamt delegiert werden. Interessenskonflikte müssen ausgeschlossen werden (Abs. 4).

  • Die EFV ist im Bereich Corporate Governance für die Grundlagenarbeiten und die Koordination der Berichterstattung zuständig. Damit soll sichergestellt werden, dass die verselbstständigten Einheiten nach möglichst einheitlichen Grundsätzen der Public Corporate Governance gesteuert und kontrolliert werden (Abs. 5).


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