Kostendämpfung im Gesundheitswesen: Bundesrat schickt weitere Massnahmen in die Vernehmlassung

Bern, 11.03.2022 - Der Bundesrat hat zu Beginn dieses Jahres erste Massnahmen zur Dämpfung der Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in Kraft gesetzt. An seiner Sitzung vom 11. März 2022 hat er weitere Massnahmen in die Vernehmlassung geschickt: Ein Experimentierartikel soll es ermöglichen, innovative Projekte durchzuführen, um das Kostenwachstum in der OKP zu bremsen, die Qualität im Gesundheitswesen zu stärken und die Digitalisierung zu fördern. Zudem werden Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet, Bundesrat und Kantonen kostenlos Daten zu liefern, falls diese für die Tarifierung von Leistungen benötigt werden.

Die Massnahmen erfordern eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Sie gehören zum ersten Kostendämpfungspaket und sind damit Teil des Kostendämpfungsprogramms des Bundesrats. Es hat zum Ziel, den Kostenanstieg in der OKP und den Prämienanstieg zu bremsen. Das Parlament hat die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 18. Juni 2021 beschlossen.

Experimentierartikel

Der Experimentierartikel erlaubt es namentlich den Kantonen und Tarifpartnern, ausserhalb des Rahmens des KVG innovative Pilotprojekte durchzuführen, um die Kosten in der OKP zu dämpfen, die Qualität im Gesundheitswesen zu stärken und die Digitalisierung zu fördern. Die Projekte sind thematisch, zeitlich und in ihrem räumlichen Anwendungsbereich eingegrenzt. Denkbar sind zum Beispiel Pilotprojekte im Bereich der koordinierten Versorgung. Der Bundesrat hat dazu das Verfahren, die Zulassungsbedingungen, die Auswertung und die Weiterverfolgung konkretisiert.

Tarifwesen: Gesundheitsakteure müssen Daten liefern

Leistungserbringer und Versicherer sowie die Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen werden verpflichtet, Bundesrat und Kantonen Daten zu liefern, falls diese für die Festsetzung und Genehmigung der Tarife im ambulanten Bereich benötigt werden. Der Bundesrat hat konkretisiert, welche Daten auf welche Weise zu liefern sind.

Zusätzlich zu den Kostendämpfungsmassnahmen hat der Bundesrat präzisiert, zu welchen Zwecken und in welcher Form die Versicherer dem BAG Daten weitergeben müssen und wem diese zur Verfügung gestellt werden sollen. Entsprechend der Änderung des KVG und des Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetzes (KVAG) sind die relevanten Bestimmungen in der KVV und in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) anzupassen. 


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