Bundesrat verabschiedet Bericht über pekuniäre Verwaltungssanktionen
Bern, 23.02.2022 - Das geltende Recht der sogenannten pekuniären Verwaltungssanktionen hat sich grundsätzlich bewährt. Das hält der Bundesrat in einem Bericht fest, den er am 23. Februar 2022 verabschiedet hat. Die gesetzlichen Grundlagen für die finanzielle Bestrafung eines Unternehmens, das gegen Verwaltungsvorschriften verstösst, entsprechen den anwendbaren Verfahrensgarantien. Folglich ist keine grundlegende Änderung des geltenden Rechts erforderlich. Für den Gesetzgeber bildet der Bericht die Grundlage für die allfällige Weiterentwicklung der pekuniären Verwaltungssanktionen.
Ein Unternehmen, das sich nicht an verwaltungsrechtliche Vorschriften hält, kann finanziell belangt werden. Die sogenannte pekuniäre Verwaltungssanktion (umgangssprachlich handelt es sich um eine Busse) ist etwa im Kartell-, Geldspiel- oder Fernmeldegesetz vorgesehen. Verstösst beispielsweise ein Unternehmen gegen das Kartellgesetz, indem es den Wettbewerb beseitigt, so wird es von der Wettbewerbskommission finanziell zur Rechenschaft gezogen. Anders als bei Strafverfahren können aber die Mitarbeitenden des Unternehmens nicht sanktioniert werden.
Geltendes Recht und Praxis bewähren sich
Das Postulat 18.4100 "Instrument der pekuniären Verwaltungssanktionen" der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats beauftragt den Bundesrat zu prüfen, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichen und ob den verfahrensrechtlichen Garantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention genügend Rechnung getragen wird. Dabei sind die Verfahrensgrundsätze des Strafrechts (z. B. die Unschuldsvermutung oder die Selbstbelastungsfreiheit) einzuhalten, jedoch nicht mit derselben Strenge wie im Kernbereich des Strafrechts.
Im Bericht zeigt der Bundesrat auf, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) im Zusammenspiel mit den jeweiligen Sacherlassen eine tragfähige Grundlage bietet, um pekuniäre Verwaltungssanktionen auszusprechen und durchzusetzen. Die Praxis hat dabei Lösungen gefunden, um die relevanten nationalen und internationalen Verfahrensgarantien umzusetzen. Folglich sind keine grundlegenden Änderungen des heutigen Rechts nötig.
Im Bericht macht der Bundesrat hingegen deutlich, dass Einzelfragen im Gesetz präzisiert werden könnten. Denkbar sind namentlich eine Vorschrift zur Verfolgungsverjährung, die Klärung des Konflikts zwischen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht und der strafrechtlichen Selbstbelastungsfreiheit sowie eine allgemeine Koordinationsbestimmung von parallel geführten Verfahren in derselben Sache. Die Ergebnisse des vorliegenden Berichts sollen schrittweise in laufende Gesetzgebungsprojekte einfliessen. Der Bericht bildet damit die Grundlage für die allfällige Weiterentwicklung der pekuniären Verwaltungssanktionen.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch
Herausgeber
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch
Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch