Stellungnahme des Bundesrats zu zwei parlamentarischen Initiativen zur Handlungsfähigkeit des Parlaments in Krisensituationen

Bern, 16.02.2022 - Der Bundesrat verabschiedete an der Sitzung vom 16. Februar 2022 seine Stellungnahme zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-NR) zu den parlamentarische Initiativen 20.437 und 20.438 "Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern / Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisensituationen". Er ist mit den geforderten Änderungen weitgehend einverstanden.

Der Beginn der Covid-19-Pandemie in der Schweiz stellte das Parlament im Frühling 2020 vor organisatorische und rechtliche Herausforderungen. In der Folge verlangten die parlamentarischen Initiativen 20.437 und 20.438 eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen, damit das Parlament auch in Krisensituationen handlungsfähig bleibt und seine Notrechtskompetenzen wahrnehmen kann. Der Bericht der staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-NR) zu diesen parlamentarischen Initiativen sieht nun Änderungen im Parlamentsgesetz vor.

Die Änderungen betreffen das Zusammentreten von Kommissionen, die parlamentarischen Leitungsorgane, das Zusammentreten der Räte, die Nutzung parlamentarischer Instrumente und die Ausübung von Notrechtskompetenzen. Der Bundesrat äussert sich in seiner Stellungnahme nur zu jenen Vorschlägen der SPK-NR und der Minderheiten in der Kommission, die den Bundesrat und die Bundesverwaltung sowie die Bundesgerichte betreffen. 

Der Bundesrat kann grundsätzlich nachvollziehen, dass er in Krisensituationen seine Stellungnahme zu parlamentarischen Vorstössen zuhanden des Parlaments schneller abgeben soll; er ist mit der Verkürzung der dafür bestehenden Fristen darum weitgehend einverstanden. Er macht aber darauf aufmerksam, dass Bundesrat und Bundesverwaltung für eine fundierte Stellungnahme über ausreichend Zeit verfügen müssen, und ersucht daher das Parlament und seine Kommissionen, diesem Anliegen bei der Festlegung von Fristen Rechnung zu tragen. 
Wenn die Kommissionen beider Räte eine gleichlautende Motion eine Woche vor Sessionsbeginn einreichen, sieht der Vorschlag der SPK-NR überdies vor, dass der Bundesrat bis spätestens zur Beratung in dieser Session Antrag stellen muss, und zwar unabhängig davon, ob eine Krisensituation vorliegt oder nicht. Damit ist der Bundesrat nicht einverstanden. Eingereichte Motionen bedürfen in vielen Fällen umfangreicher Abklärungen durch die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung. Ausserhalb von Krisensituationen ist für den Bundesrat auch bei der Behandlung von gleichlautenden Kommissionsmotionen kein Mehrwert für die politische Entscheidfindung zu erkennen, wenn sie im abgekürzten Verfahren behandelt werden müssen. Es ist vielmehr zu befürchten, dass das Parlament gestützt auf unvollständige Grundlagen entscheiden muss.

Aus Sicht des Bundesrates hat sich die bestehende Regelung bewährt. Sie sieht vor, dass der Bundesrat seinen Antrag zu einer Kommissionsmotion, die weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session stellt. Er beantragt die Streichung der Neuregelung für die Stellungnahme zu gleichlautenden Kommissionsmotionen. 

Weiter kann der Bundesrat grundsätzlich nachvollziehen, dass Kommissionsmotionen zu Notverordnungen immer bereits in der nachfolgenden oder laufenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session traktandiert werden sollen. Um die Motion prüfen und die Stellungnahme erstellen zu können, benötigen Bundesrat und Bundesverwaltung jedoch eine gewisse Zeit. Der Bundesrat beantragt daher, dass Kommissionsmotionen zu Notverordnungen nur dann in der laufenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session behandelt werden, wenn sie am dritten Tag einer ordentlichen Session oder am ersten Tag einer ausserordentlichen Session eingereicht wurden.


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