Feuerlöscher: Ausrüstungspflicht für Lastwagen
Bern, 21.08.2002 - Schwere Motorwagen zum Sachentransport müssen mit Feuerlöschern ausgerüstet werden. Der Bundesrat hat diese und weitere Änderungen der technischen Fahrzeugvorschriften beschlossen.
Die schweren Unfälle in verschiedenen grossen europäischen Strassentunnels haben gezeigt, dass das Brandgefahrpotenzial bei Lastwagen besonders hoch ist. Zur Erhöhung der Sicherheit hat die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesetzte Tunnel-Task-Force vorgeschlagen, dass schwere Motorwagen zum Gütertransport mit Feuerlöschern ausgestattet werden. Diese Ausrüstungspflicht ist jetzt im Rahmen einer Revision in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verankert worden. Damit gilt für schwere Motorwagen die gleiche Ausrüstungspflicht, wie sie für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die zum Transport von gefährlichen Gütern eingesetzt werden, bereits besteht. Sie gilt für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.
Abgasvorschriften nun auch für Traktoren
Im Weiteren sind im Rahmen der VTS-Änderungen auch für Dieselmotoren von Traktoren und Motorkarren neu Abgasvorschriften eingeführt worden. Diese Fahrzeuge mussten bisher lediglich eine Rauchprüfung bestehen. Mit einer Änderung der VTS im Jahr 2000 wurden bereits für landwirtschaftliche Arbeitsfahrzeuge und Arbeitsanhänger Abgasvorschriften eingeführt, so dass zukünftig für alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, mit Ausnahme der nur noch wenig verbreiteten Motoreinachser, entsprechende Vorschriften gelten.
Vereinfachte Abgaswartung bei elektronisch überwachten Motoren
Bei Fahrzeugen mit einem On-Board Diagnostics (OBD) System - einem technischen System zur Überwachung der abgasrelevanten Ausrüstung - muss künftig nur noch eine vereinfachte Abgaswartung durchgeführt werden. Verlangt wird für entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge im Rahmen der alle zwei Jahre durchzuführenden Abgaswartung nur noch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des OBD-Systems (inklusiv Kontrolle des Fehlerspeichers) und der vom OBD nicht erfassten abgasrelevanten Systeme wie Ansaug- und Auspuffsystem, Kurbelgehäuseentlüftung und Verdampfungskontrollsystem. Auf eine Abgasmessung wird verzichtet.
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Daniel Schneider, Informationsbeauftragter Bundesamt für Strassen ASTRA
Tel. 031 324 14 91; E-mail: daniel.schneider@astra.admin.ch
Links
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Änderungen vom 21.08.2002
- Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), Änderungen vom 21.08.2002
- Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV 2), Änderungen vom 21.08.2002
- Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3), Änderungen vom 21.08.2002
- Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV), Änderungen vom 21.08.2002
- Verordnung über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, Änderungen vom 21.08.2002
Herausgeber
Bundesamt für Strassen ASTRA
http://www.astra.admin.ch