Telefonische Notrufe: Anpassung der Regelungen

Biel-Bienne, 13.07.2005 - Die Regelungen für Telefonanrufe auf Notrufnummern wie 112, 117, 118, 144, 1414 sind angepasst worden. Bei der Wahl von Notrufnummern über Mobilfunknetze wird den Alarmzentralen der Aufenthaltsbereich der Anrufenden in Zukunft mitgeteilt. Die Alarmzentralen können damit die Rettung schneller und gezielter organisieren. Bei Notrufen über das Internet müssen die Anbieter die Standortidentifikation vorerst nur für bestimmte Anschlüsse gewährleisten - dies bis die Technik eine lückenlose Lokalisierung ermöglicht. Die Anbieter von Internettelefonie müssen aber die Abonnentinnen und Abonnenten ausdrücklich informieren, dass die Notrufe unter Umständen an die falsche Notrufzentrale gehen oder der Standort des Anrufenden nicht korrekt identifiziert werden kann. Eine weitere Änderung betrifft die Gebühren für Konzessionen für drahtlose Breitbanddienste, wie z.B. WiMAX.

Der Bundesrat und das Bundesamt für Kommunikation wollen mit Änderungen der Vollzugsverordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) die Regelungen für Telefonanrufe auf Notrufnummern der technischen Entwicklung anpassen.

Notrufe über Mobilfunknetze

Die Mobilfunkanbieter müssen die Standortidentifikation von Notrufen einführen. Der Dienst beschränkt sich vorerst auf die Angabe der Funkzelle, über die der Notruf erfolgt. Diese kann einen Durchmesser von 50m in städtischen Gebieten bis hin zu mehreren Kilometern im ländlichen Bereich aufweisen. Damit werden die Alarmzentralen den Aufenthaltsort einer Person, die sich in Not befindet und über das Mobiltelefon anruft, schneller bestimmen können. Die Standortidentifikation wird auch bei aktivierter Rufnummerunterdrückung funktionieren. Die Mobilfunkanbieter müssen diesen Dienst innerhalb eines Jahres für GSM–Netze und innerhalb von zwei Jahren für UMTS-Netze einführen. Eine entsprechende Regelung in den BAKOM-Vorschriften ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

Notrufe über das Internet

Auch in der Schweiz ist die Internettelefonie (VoIP; Voice over Internet Protocol) immer bedeutender. Diese Dienstleistung ermöglicht es, nicht nur von einem im Voraus festgelegten Telefonanschluss zu telefonieren, sondern von jedem Internetanschluss.
Mit der Internettelefonie ist heute der Zugang zu den geographisch zuständigen Notrufzentralen (z.B. Polizei-, Feuerwehr- und Sanitätsnotruf) aus technischen Gründen nur bei Anrufen gewährleistet, die vom Standort erfolgen, der im Abonnementsvertrag festgelegt ist. Das Gleiche gilt für die Lokalisierung des Standortes des Anrufenden durch Notrufzentralen. Der Bundesrat trägt dieser Einschränkung mit einer Änderung der Fernmeldediensteverordnung Rechnung, die nur solange gilt, bis die Technik einen lückenlosen Notrufzugang mit Lokalisierung ermöglicht. Gleichzeitig haben die Anbieter sicher zu stellen, dass die Abonnentinnen und Abonnenten über die Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wird die technische Ausgestaltung des Notrufzugangs im Kontakt mit den Fernmeldedienstanbietern und den Vertretern der Notrufzentralen laufend der Entwicklung anpassen.

Diese Regelung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Internettelefonie

Als Internettelefonie gelten Sprachübertragungsdienste, die mit Schweizer Telefonnummern erbracht werden und sowohl das Empfangen als auch das Tätigen von Telefonanrufen ermöglichen. Weitere Sprachübertragungsdienste wie z.B. "Skype" gelten nicht als Internettelefonie, da sie nicht auf Schweizer Telefonnummern basieren und die Nutzer nicht von konventionellen Telefonanschlüssen aus angerufen werden können.

Weitere Änderungen der Vollzugsverordnungen zum FMG

Die revidierte Verordnung präzisiert auch einzelne Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Konsumentenschutz bei Mehrwertdiensten (090x-Nummern). Der Bundesrat hat zudem die Methode für die Berechnung der jährlichen Gebühren für WLL-Funkkonzessionen den heutigen Bedürfnissen des Frequenzmanagements angepasst und die entsprechende Bestimmung auch auf Funkkonzessionen für den drahtlosen Breitbandanschluss (zum Beispiel WiMAX) ausgedehnt. Damit sind die abgaberechtlichen Grundlagen für die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) ins Auge gefasste Konzessionsausschreibung festgelegt.


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