WEKO garantiert faire Beschaffungen

Bern, 01.02.2022 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat Beschwerde wegen der Sanierung eines öffentlichen Schwimmbads erhoben. Eine Gemeinde setzte bei der Sanierung für die Vergabearbeiten ein Planungsbüro ein. Dieses empfahl, die Sanierung an ein Unternehmen zu vergeben, zu dem verwandtschaftliche Beziehungen bestanden. Das Zürcher Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der WEKO gut.

Das erwähnte Planungsbüro lud im Namen der Gemeinde mehrere Unternehmen zur Eingabe von Offerten ein. Bei einem dieser Unternehmen ist der Bruder des Geschäftsführers des Planungsbüros tätig. Auf den Vorschlag des Planungsbüros gestützt, beabsichtigte die Gemeinde den Auftrag an dieses Unternehmen zu vergeben. Dieses Vorgehen benachteiligte andere Unternehmen und behinderte den Wettbewerb. Damit wurden das Binnenmarktgesetz (BGBM) sowie die Vorbefassungs- und Ausstandsregeln des kantonalen Beschaffungsrechts verletzt. Die WEKO erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese am 26. August 2021 guthiess.

Aus anderen Anzeigen ist der WEKO bekannt, dass die Verflechtung von planerischen Tätigkeiten und Angebotseinreichungen bei öffentlichen Vergaben wiederholt auftritt. Die Wettbewerbsbehörde hat deshalb letztes Jahr präventiv ausgewählte Gemeinden angeschrieben, auf mögliche Probleme hingewiesen und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Nur mit fairen Verfahren ist der Marktzugang und somit der Wettbewerb in Beschaffungsverfahren sichergestellt. Funktionierender Wettbewerb trägt zu Qualität und Effizienz bei und verhindert überhöhte Preise.

Das Binnenmarktgesetz bezweckt den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt. Das BGBM enthält hierfür auch Mindestvorgaben für kantonale und kommunale Beschaffungen. Aufsichtsbehörde für das Binnenmarktgesetz ist die WEKO. Sie hat die Möglichkeit, bei Verstössen Beschwerde zu erheben.


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