Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette

Bern, 15.05.2002 - Das Benutzen von fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates oder Trottinette wird im Strassenverkehrsrecht neu geregelt. Die neuen Bestimmungen legen explizit fest, welche Verkehrsflächen mit diesen Geräten benutzt werden dürfen und welche Verkehrsregeln dabei zu beachten sind. Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet und dabei auf Grund der Vernehmlassungsresultate das Vortrittsrecht für Fussgängerinnen und Fussgänger gegenüber den neuen Mobilitätsformen in der Verkehrsregelnverordnung ausdrücklich verankert.

Aufgrund des grossen Aufschwungs, den insbesondere Inline-Skates und die neu auf den Markt gelangten Mini-Trottinette in der letzten Zeit erfahren haben, hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die geltenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts im Rahmen des Projektes 'Neue Mobilitätsformen im öffentlichen Strassenraum' einer grundlegenden Überprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass Regelungsbedarf besteht, wenn fahrzeugähnliche Geräte neu auch als Verkehrsmittel zugelassen werden sollen. Der Bundesrat hat deshalb jetzt die entsprechenden Änderungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der Signalisationsverordnung (SSV) sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vorgenommen. Dabei werden die Benutzerinnen und Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates oder Trottinette grundsätzlich den Fussgängerinnen und Fussgängern gleichgestellt.

Fussgängervortritt explizit verankert

Benutzerinnen und Benutzer von Inline-Skates oder Trottinetten müssen damit inskünftig zur Hauptsache die für Fussgängerinnen und Fussgänger geltenden Regeln beachten. Indessen hat der Bundesrat auf Grund der Vernehmlassungsresultate explizit ein Vortrittsrecht für Fussgängerinnen und Fussgänger gegenüber den Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten in der Verkehrsregelnverordnung verankert.
Unterschieden wird im Weiteren zwischen der Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten zum Spielen, worunter jene Tätigkeiten fallen, welche auf einem eng begrenzten Strassenabschnitt stattfinden (z. B. Strassenhockey), und der Verwendung als Verkehrsmittel entlang der Strasse.
Grosser Wert wird im Übrigen auf die Verkehrssicherheit gelegt. So darf die Fahrbahn mit fahrzeugähnlichen Geräten nur ausnahmsweise benutzt und nur im Schritttempo überquert werden. Schliesslich gilt nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern eine Beleuchtungspflicht auf Fahrbahn und Radwegen.

Auskünfte: Stefan Huonder, Bundesamt für Strassen, 031 323 43 13.



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