Motorräder bis 125 cm³: Zulassung weiterhin erst ab 18 Jahren

Bern, 03.07.2002 - Der Bundesrat harmonisiert die Führerausweiskategorien mit der EU und passt das Zulassungsverfahren an. Das Mindestalter für leistungsbeschränkte Motorräder bis 125 cm3 bleibt bei 18 Jahren. Dies sieht die angepasste Verkehrszulassungsverordnung vor. Gleichzeitig hat der Bundesrat das erste Teilpaket des revidierten Strassenverkehrsgesetzes (SGV) in Kraft gesetzt. So kann der Bund neu selber Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen anordnen. Zudem dürfen Halter von Lastwagen künftig ein tieferes Gesamtgewicht in ihrem Fahrzeugausweis eintragen lassen, damit die LSVA reduziert wird.

Ab dem 1. April 2003 gelten in der Schweiz neue Führerausweiskategorien. Der Bundesrat hat eine entsprechende Revision der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) gutgeheissen und damit die schweizerischen Führerausweiskategorien an jene der EU angeglichen.

Mit der Revision ergeben sich folgende Neuerungen:

-Festhalten an der bisherigen Altersgrenze für das Führen von Motorrädern:
Im Unterschied zu den meisten EU-Staaten hat sich der Bundesrat bei der Altersgrenze für leistungsbeschränkte Motorräder bis 125 cm³ (Kategorie A1) für die restriktivere Variante entschieden: Im Interesse der höheren Verkehrssicherheit und zur Verhinderung einer Zunahme von Unfällen junger Lenkerinnen und Lenker hält er an der geltenden Alterslimite von 18 Jahren fest. Eine Herabsetzung der Alterslimite auf 16 Jahre wäre mit den Zielen der Verkehrssicherheitspolitik (Vision Zero: keine Toten und schwer Verletzten im Strassenverkehr) nicht vereinbar.

-Motorräder bis 50 cm3:
dürfen wie bisher ab 16 Jahren gefahren werden, neu aber auch dann, wenn ihre Höchstgeschwindigkeit mehr als die heute zulässigen 45 km/h erreicht. Dafür müssen die Lenkerinnen und Lenker eine praktische Grundschulung absolvieren und an der Führerprüfung erhöhte Anforderungen erfüllen. Sie sind indessen auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen.
Ab 18 Jahren kann die beschränkte Kategorie A erworben werden. Ohne Leistungsbeschränkung dürfen die Inhaberinnen und Inhaber der Kategorie A erst fahren, wenn sie eine zweijährige klaglose Motorrad-Fahrpraxis nachweisen können oder älter als 25-jährig sind.

- Lastwagen:
Die Bewerber haben die Möglichkeit, die neue Unterkategorie C1 zu erwerben. Sie beinhaltet die Berechtigung, Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7500 kg zu führen.

- Gesellschaftswagen und Kleinbusse:
Zum Führen von Fahrzeugen, die mehr als neun Sitzplätze aufweisen, wird neu der Führerausweis der Kategorie D benötigt. Eine erleichterte Zulassung ist zum Führen von Kleinbussen möglich, die unabhängig vom Gesamtgewicht nicht mehr als 17 Plätze aufweisen (Unterkategorie D1). Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.

- Taxi:
Bewerber müssen eine Spezialbewilligung erwerben, die im Führerausweis eingetragen wird. Voraussetzung ist eine mindestens einjährige, klaglose Fahrpraxis, die Erfüllung höherer medizinischer Mindestanforderungen sowie das Bestehen einer zusätzlichen Theorie- und einer praktischen Führerprüfung.

- Anhängerzüge:
Wer Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitführen will, muss neu eine Prüfung bestehen. Sie gilt für alle Kombinationen, ausser für das Mitführen eines Anhängers an Lastwagen der Kategorie C. Hierfür ist eine spezielle Prüfung erforderlich.


Wer den Führerausweis vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erwirbt, behält seine Fahrberechtigungen. Einzig Inhaber des Lastwagen-Führerausweises (Kat. C) dürfen ab dem 1. April 2003 nur noch leere Gesellschaftswagen führen. Die geänderten Kategorien werden beim Umtausch in einen Führerausweis im Kreditkartenformat umgeschrieben.
Dieser kann auf Basis der jetzt verabschiedeten Änderungen ebenfalls eingeführt werden. Mit der Einführung des Führerausweises im Kreditkartenformat sind alle Führerausweisinformationen in einem beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführten zentralen Fahrberechtigungsregister festgehalten. Damit wird in Zukunft bei einem kantonsüberschreitenden Wohnsitzwechsel kein Umtausch des Führerausweises mehr notwendig sein.

Verbesserung der Fahrausbildung und höhere Verkehrssicherheit:
Die umfangreiche Revision der Verkehrszulassungsverordnung bringt gleichzeitig auch Verbesserungen bei der Fahrausbildung und leistet damit einen Beitrag zur Verkehrssicherheit. So muss die Theorieprüfung neu für alle Ausweiskategorien vor Erteilung des Lernfahrausweises bestanden werden. Der Verkehrskundeunterricht wird parallel zur praktischen Ausbildung besucht. Änderungen erfährt vor allem die praktische Grundschulung für Motorradfahrerinnen und -fahrer: Sie beträgt für die neue Kategorie A zwölf Stunden, was dem höheren Gefahrenpotenzial dieser Kategorie Rechnung trägt.

Erstes Teilpaket der SVG-Revision in Kraft:
Weiter hat der Bundesrat ein erstes Teilpaket der vom Parlament am 14. Dezember 2001 beschlossenen Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft gesetzt. Konkret erhalten Fahrzeughalter ab 1. April 2003 die Möglichkeit, im Fahrzeugausweis ein tieferes Gesamtgewicht eintragen zu lassen. Von dieser Bestimmung profitieren in erster Linie Transportunternehmungen, die nur leichte, aber voluminöse Ware befördern. Sie bezahlen entsprechend weniger LSVA.

Daneben bringt die Revision auch eine Neuregelung der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Signalisation von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen. Die Kompetenz zur Anordnung von signalisierten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen geht per 1. Januar 2003 von den Kantonen an das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zurück. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit solcher Massnahmen ist in letzter Instanz indessen nicht mehr der Bundesrat, sondern das Bundesgericht zuständig.



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