Erhöhung der zulässigen Länge von Gesellschaftswagen

Bern, 16.10.2002 - Die schweizerischen Bestimmungen über die Länge von Gesellschaftswagen werden mit den internationalen Regelungen harmonisiert. Damit dürfen ab dem 1. Dezember 2002 z.B. Reisebusse bis zu einer maximalen Länge von 15.00 m auf Schweizer Strassen verkehren. Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen beschlossen.

Zwischen der Schweiz und vielen europäischen Ländern findet ein reger touristischer Personenverkehr statt. Unterschiedliche Vorschriften für die Abmessungen von Gesellschaftswagen können sich auf den Wettbewerb nachteilig auswirken und die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr behindern. Im Rahmen der Revision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) werden daher die Längenvorschriften für Gesellschaftswagen der entsprechenden EG-Richtlinie übernommen. Die Länge von Gesellschaftswagen mit zwei Achsen wird auf maximal 13,50 m festgelegt, diejenige für Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen auf maximal 15,00 m und für Gelenkbusse auf maximal 18,75 m. Diese Höchstlängen dürfen einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen - wie z.B. Skiboxen - nicht überschritten werden.

Die nun übernommenen Fahrzeuglängen galten in der Schweiz bisher nur für Gesellschaftswagen, die im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen (öffentlicher Verkehr) eingesetzt wurden. Mit den Verordnungsänderungen werden diese Längen nun auch den Gesellschaftswagen im Reiseverkehr zugestanden. Die neuen Bestimmungen werden auf den 1. Dezember 2002 in Kraft gesetzt.


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