Besserer Verkehrsopferschutz nach Unfällen im Ausland

Bern, 09.12.2002 - Wer Opfer eines Verkehrsunfalles im europäischen Ausland wird, soll seine Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer künftig in der Schweiz geltend machen können. Der Bundesrat hat beschlossen, die entsprechenden Änderungen im Strassenverkehrs- und Versicherungsaufsichtsrecht auf den 1. Februar 2003 in Kraft zu setzen. Damit hat er die Voraussetzungen geschaffen, um die Schweiz noch besser in das europäische System des Verkehrsopferschutzes zu integrieren. Wirksam wird diese Neuerung allerdings erst gegenüber jenen EWR-Staaten, die der Schweiz die gleichen Rechte gewähren.

Millionen von Autofahrern überqueren jedes Jahr in beiden Richtungen die Schweizer Grenze. Sie alle sind bei einem Verkehrsunfall auf ein gut ausgebautes System des grenzüberschreitenden Verkehrsopferschutzes angewiesen. Ab dem 1. Februar 2003 wird das Nationale Versicherungsbüro Schweiz eine Auskunftsstelle betreiben, die bei der versicherungstechnischen Abwicklung von Verkehrsunfällen behilflich ist. An die Auskunftsstelle können sich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz wenden, die in einem EWR-Staat bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden. Sie erhalten insbesondere den Namen und die Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten, den die ausländische Versicherungsgesellschaft in der Schweiz ernannt hat. Schadenregulierungsbeauftragte vertreten die ausländische Versicherung und müssen im Schadenfall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Schadenersatzforderung ein begründetes Schadenersatzangebot vorlegen, sofern die Haftung unbestritten und der Schaden beziffert worden ist. Ist die Rechtssituation unklar, muss wenigstens eine begründete Antwort auf die Schadenersatzforderung erteilt werden. Hat der ausländische Versicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten ernannt oder bleibt dieser untätig, kann sich die geschädigte Person an die schweizerische Entschädigungsstelle wenden. Diese wird beim Nationalen Garantiefonds eingerichtet und muss den Schaden - unter Aufsicht des Bundesamtes für Strassen - regulieren und hält sich beim zuständigen ausländischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer schadlos.


Praktische Umsetzung des Verkehrsopferschutzes im Aufbau

Mit den nun beschlossenen Regelungen kann der Verkehrsopferschutz mit jedem einzelnen der EWR-Staaten mittels Gegenrechtserklärungen aufgebaut werden. Die Schweiz ist bestrebt, zunächst von den umliegenden Staaten solche Zusagen zu erhalten. Konkret fanden bereits Gespräche mit verschiedenen Nachbarländern statt. Das Bundesamt für Privatversicherungen wird ab dem 1. Februar 2003 Auskunft erteilen können, welche Staaten der Schweiz Gegenrecht gewähren. Wer in diesen Staaten Opfer eines Verkehrsunfalles wird, muss sich nicht mehr in einem fremden Land und in einer möglicherweise fremden Sprache mit dem ausländischen Motorfahrzeugversicherer auseinandersetzen. Dies bedeutet eine erhebliche Besserstellung der im Ausland verunfallten Personen.

Unabhängig von Gegenrechtserklärungen ausländischer Staaten werden ab dem 1. Februar 2003 alle Personen, die in der Schweiz durch ein Motorfahrzeug geschädigt werden, von einem Teil der neuen Regelungen profitieren. Der zuständige Versicherer - bzw. bei einem ausländischen Unfallverursacher das Nationale Versicherungsbüro - muss innerhalb von drei Monaten mindestens eine begründete Antwort auf die Schadenersatzforderung geben. Tut er dies nicht, kann sich die geschädigte Person an die Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds wenden. Damit wird die Situation von Unfallopfern auch in reinen Inlandfällen gestärkt.


UVEK
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