Sechs Festnahmen gestützt auf Auslieferungsersuchen von Italien

Bern, 16.11.2021 - Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) sind heute in den Kantonen Graubünden, St. Gallen, Tessin und Zürich 6 Personen gestützt auf italienische Auslieferungsersuchen in Auslieferungshaft genommen worden. Die italienischen Behörden werfen ihnen namentlich Betäubungsmitteldelikte und teilweise auch Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vor.

Die 6 italienischen Staatsangehörigen wurden heute von den Kantonspolizeien Graubünden, St. Gallen, Tessin und Zürich festgenommen (2 im Kanton Graubünden, 1 im Kanton St. Gallen, 2 im Kanton Tessin und 1 im Kanton Zürich). Die Haftanordnung des BJ stützt sich auf italienische Auslieferungsersuchen, dessen Grundlage Haftbefehle des Gerichts von Florenz bzw. Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Milano sind. Die von den italienischen Behörden vorgeworfenen Tathandlungen sollen von Italien aus, zumindest teilweise aber auch in der Schweiz ausgeführt worden sein. Den Festnahmen sind Ermittlungen namentlich der Kantone sowie der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft vorangegangen. Diese Behörden führten zudem auf Ersuchen von Italien Hausdurchsuchungen im Tessin durch.

Soweit es um Straftaten geht, welche in der Schweiz begangen wurden, besteht die Möglichkeit, die Auslieferung an Italien ebenfalls zu bewilligen. Das setzt voraus, dass die kantonalen Staatsanwaltschaften bzw. die Bundesanwaltschaft einer Auslieferung den Vorrang einräumen möchten. Grund für einen solchen Vorrang kann insbesondere auch die Prozessökonomie sein.

Die festgenommenen Personen werden so rasch wie möglich im Auftrag des BJ von den Behörden der Kantonen Graubünden, St. Gallen, Tessin und Zürich zu den italienischen Auslieferungsersuchen einvernommen. Erklärt sich die Person mit der sofortigen Auslieferung einverstanden, wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das BJ kann in diesem Fall unverzüglich die Auslieferung an Italien bewilligen. Widersetzt sich hingegen die Person ihrer Auslieferung, wird das BJ - gestützt auf das italienische Ersuchen und die Stellungnahme der gesuchten Person - über die Auslieferung entscheiden. Der Auslieferungsentscheid des BJ kann beim Bundesstrafgericht angefochten werden. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts kann nur in besonderen Fällen - namentlich bei Hinweisen auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Ausland - an das Bundesgericht weitergezogen werden.


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