Die Verordnung über die Rechnungslegung compenswiss geht in die Vernehmlassung

Bern, 03.11.2021 - Die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds/AHV/IV/EO)» soll sich künftig nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) richten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. November 2021 die entsprechende Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Die Einführung der neuen Vorschriften ist für den 1. Januar 2025 vorgesehen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 16. Februar 2022.

Die neue Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes compenswiss regelt, welche Vorschriften zur Rechnungslegung künftig für die Anstalt zur Anwendung kommen sollen. Die Vorschriften betreffen sowohl die Versicherungstätigkeit der AHV, IV und EO als auch die Anlagetätigkeit der compenswiss.

Bei den IPSAS handelt es sich um ein internationales, breit anerkanntes Regelwerk, das auch vom Bund für die Bundesrechnung angewendet wird. Die IPSAS basieren auf dem Grundprinzip der periodengerechten Rechnungslegung. Danach sind Geschäftsvorfälle zu dem Zeitpunkt zu erfassen, an dem sie entstehen, und nicht erst zu dem Zeitpunkt, an dem sie bezahlt werden. Dies ist ein grundsätzlicher Unterschied zu den gegenwärtig angewendeten Rechnungslegungsvorschriften in der AHV, IV und EO.

Mit der Verankerung der IPSAS in der Verordnung wird auch den veränderten Anforderungen an die Rechnungslegung entsprochen. Die Erwartungen an die Finanzberichterstattung sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Einheitliche Regeln sind für die Transparenz und Kontinuität von Rechnungslegung und finanzieller Berichterstattung von grosser Wichtigkeit.

Die neuen Rechnungslegungsvorschriften führen im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:

  • Noch nicht fakturierte Lohnbeiträge (AHV/IV/EO), die das aktuelle Geschäftsjahr betreffen, sollen neu als Vermögenswert ausgewiesen werden.
  • Ausstehende Verpflichtungen für bezogene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Leistungen sollen neu als Schuld ausgewiesen werden. Dies betrifft insbesondere die Sachleistungen der IV, die gegenwärtig erst zum Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung erfasst werden.
  • Altersrenten sind als Schuld auszuweisen, sofern die versicherte Person die Altersrente erst nach Erreichen des Rentenalters angemeldet hat und die Altersrente nicht mehr vor Jahresende ausbezahlt wurde. Gleiches gilt für aufgeschobene Altersrenten.
  • Entschädigungen für Taggelder der IV sind als Schuld auszuweisen, sofern die versicherte Person die Eingliederungsmassnahme im aktuellen Jahr absolviert hat und die Entschädigung nicht mehr vor Jahresende ausbezahlt wurde.
  • Noch vor dem Jahresende geleistete, aber noch nicht entschädigte Diensttage sollen neu als Schuld ausgewiesen werden. Ebenso sind Ansprüche für Mutterschaftsentschädigungen als Schuld auszuweisen, sofern die Entschädigung nicht mehr vor dem Jahresende ausbezahlt wurde.
  • Die Anlagekategorie «direkte Darlehen» soll zukünftig nach einer anderen Methode bewertet werden. Entscheidend dabei ist die Absicht, die Darlehen bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags zu halten und nicht damit zu handeln.
Die neuen Vorschriften sollen erstmals für das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden. Zur besseren Vergleichbarkeit sollen auch die Zahlen des Kalenderjahres 2024 nach den neuen Vorschriften erstellt werden. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind somit auf den 1. Januar 2024 neu zu bewerten. Änderungen an Programmen und Prozessen müssen bis dahin umgesetzt sein, so dass die Aufwände und Erträge des Kalenderjahres 2024 nach den neuen Vorschriften dargelegt werden können.

Die Vernehmlassung dauert vom 3. November 2021 bis zum 16. Februar 2022.


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