Bundesrat setzt Änderungen von nachrichtendienstlichen Verordnungen in Kraft

Bern, 27.10.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Oktober 2021 die Änderung von zwei nachrichtendienstlichen Verordnungen und der Mitteilung kantonaler Strafentscheide, der sogenannten «Mitteilungsverordnung», gutgeheissen. Sie treten per 1. Dezember 2021 in Kraft.

Die Änderung der Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) betrifft die Bekanntgabe von Daten durch die kantonalen Vollzugsbehörden des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Neu wird dabei nicht mehr zwischen Personen- und Nicht-Personendaten unterschieden, sondern zwischen Daten, welche die Kantone vom NDB erhalten haben, und solchen, die sie in eigener Kompetenz bearbeiten. Letztere dürfen die Kantone weitestgehend selbständig bekanntgeben.

Sonderbestimmung für die Bekanntgabe von Daten durch Kantone

Für die Bekanntgabe der vom NDB erhaltenen Daten braucht es grundsätzlich dessen Zustimmung. Ergänzt wird die Regelung durch eine Sonderbestimmung, wie sie auch im polizeilichen Umfeld existiert: Kantone dürfen unter strengen Voraussetzungen vom NDB erhaltene Daten sofort bekanntgegeben, um beispielsweise eine unmittelbare schwere Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, für ein fundamentales Rechtsgut wie Leib und Leben oder für Eigentum von erheblichem Sachwert abzuwehren. 

Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) erstellt. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) ist dieser Tätigkeitsbericht jedoch der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) zuzustellen, was nicht mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung in der VAND wurde das Verordnungsrecht mit dem übergeordneten Recht in Einklang gebracht.

Abschaffung eines veralteten Verfahrens

Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte «Mitteilungsverordnung»: Die Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) verpflichtet die kantonalen Behörden, dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse nach den Artikeln 259, 260, 261, 261bis und 285 des Strafgesetzbuches (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Rassendiskriminierung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) mitzuteilen.

Die Mitteilungspflichten an den NDB wurden nun gestrichen. Dies einerseits aus Effizienzgründen, da dem erhöhten administrativen Aufwand bei den Kantonen ein bescheidener zusätzlicher Erkenntnisgewinn beim NDB gegenüber steht. Andererseits beziehen sich die Mitteilungspflichten auf einen historischen Kontext, der seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung überholt ist; dem NDB kommt im föderalen Kontext keine Aufsichtsfunktion über die kantonale Rechtsprechung in Strafsachen mehr zu.

Die übrigen Mitteilungspflichten gemäss Mitteilungsverordnung zugunsten anderer Amtsstellen bleiben ebenso bestehen wie die Auskunfts- und Meldepflichten nach dem Nachrichtendienstgesetz zugunsten des NDB.


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