Teilrevision der Postverordnung

Bern, 13.10.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Oktober 2021 kleinere Anpassungen an der Verordnung zum Postgesetz beschlossen. Diese betreffen die Zustellung von abonnierten Tageszeitungen sowie die Selbstdeklaration der Verlage, deren Titel in den Genuss der indirekten Presseförderung kommen.

Seit Januar dieses Jahres ist die Post verpflichtet, abonnierte Tageszeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung bis spätestens 12.30 Uhr zuzustellen. Diese Frist gilt jedoch nur für Zeitungsexemplare, die der Post rechtzeitig, nämlich bis zu einem mit den Verlagen vereinbarten Zeitpunkt übergeben wurden. Die Anzahl der zu spät erhaltenen Exemplare musste die Post bislang ausweisen. Diese Bestimmung wird nun gestrichen. Wie die Praxis gezeigt hat, kann die Post diesen Wert nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermitteln. Eine Durchsetzung der Erhebungspflicht würde zu zusätzlichen Verspätungen bei der Zustellung führen.

Die Post muss die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Zeitungszustellung in ihrer jährlichen Berichterstattung an die PostCom belegen. Diese Pflicht hat sie erstmals für das Geschäftsjahr 2022 zu erfüllen.

Flexibilisierung bei der Selbstdeklaration

Anpassungen gibt es auch beim Verfahren der Selbstdeklaration. Statt dass die Anspruchsberechtigten dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einreichen müssen, prüft das BAKOM künftig periodisch (mindestens aber alle drei Jahre), ob die förderberechtigten Zeitungen und Zeitschriften die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ermässigung weiterhin erfüllen. Die flexiblere Handhabung des Verfahrens reduziert den administrativen Aufwand sowohl für die Verlage als auch für die Verwaltung. Wie die letzten Jahre zeigten, wurde der Wegfall der Förderberechtigung nur selten im Rahmen der Selbstdeklaration entdeckt. Die meisten Fälle wurden durch die Schweizerische Post bemerkt und dem BAKOM gemeldet, das dann die erforderlichen Schritte zur Aberkennung des Anspruchs eingeleitet hat.

Die Änderungen der Postverordnung treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.


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