Schutz vor Tierseuchen: Vernehmlassung zu Anpassungen der Bekämpfungsmassnahmen eröffnet

Bern, 04.10.2021 - Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 4. Oktober 2021 die Vernehmlassung zu einer Änderung der Tierseuchenverordnung eröffnet. Damit soll namentlich die Gleichwertigkeit mit dem neuen Tiergesundheitsrecht der EU aufrechterhalten werden. Dies ermöglicht weiterhin einen ungehinderten Handel mit Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (z. B. Käse) mit dem wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Zugleich wird der Schweizer Tierbestand besser vor Tierseuchen geschützt.

Seit dem 21. April 2021 ist das neue Tiergesundheitsrecht der EU in Kraft. Dadurch besteht auch für die Schweiz Handlungsbedarf: Die Gleichwertigkeit mit dem EU-Recht soll aufrechterhalten werden, um Handelshemmnisse zu vermeiden.

Der Schutz vor Tierseuchen soll verstärkt werden

Die Verordnungsrevision ergänzt die Liste der erfassten Tierseuchen (z. B. Seuchen von Regenbogenforellen und Garnelen). Bei anderen Seuchen werden die Bekämpfungsmassnahmen verschärft, etwa bei der Lungenseuche der Ziegen oder der Pferdeseuche «Rotz». Allgemein soll künftig neben dem Tier- und Personenverkehr auch der Warenverkehr aus einem verseuchten Gebiet eingeschränkt werden. Zudem wird die Datenerhebung bei Aquakulturbetrieben ausgeweitet. Neu müssen etwa auch Angaben zur maximalen Kapazität oder zur Abwasserentsorgung erfasst werden.

Zusätzliche Massnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen

Die Afrikanische Schweinepest befällt Haus- und Wildschweine. Sie gilt als hochansteckend und breitet sich derzeit in verschiedenen europäischen Staaten aus. Die Auswirkungen auf die inländischen Schweinebestände und der wirtschaftliche Schaden bei einem Ausbruch in der Schweiz wären sehr gross. Daher ist es wichtig, bei einem Seuchenausbruch umgehend wirksame Massnahmen zu ergreifen. Die Tierseuchenverordnung enthält dazu bereits Regelungen. Neu können die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bei einem Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen unter gewissen Voraussetzungen den Zugang zum Wald einschränken. Möglich sind Zugangsverbote und Gebote, die Wege nicht zu verlassen, sowie eine Leinenpflicht für Hunde. Dadurch können Bewegungen der Wildschweine und damit die Weiterverbreitung der Seuche verhindert werden.

Kennzeichnung von Kamelen, Lamas und Alpakas

Kamele, Lamas und Alpakas sollen neu innert 30 Tagen nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung dient der besseren Rückverfolgbarkeit der Tiere beim Wechsel in eine andere Tierhaltung und damit einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Eine nachträgliche Kennzeichnung lebender Tiere ist nicht vorgesehen.

Die Vernehmlassung zur Revision der Tierseuchenverordnung endet am 31. Januar 2022.


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