Berner Konvention: Wolf bleibt streng geschützt

Bern, 27.11.2006 - Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat heute den Antrag der Schweiz abgelehnt, den Schutz des Wolfs zu lockern. Der Umgang mit Wölfen in der Schweiz wird im bisherigen Rahmen weitergeführt.

Die Schweiz wollte den Wolf aus dem Anhang II der Berner Konvention von einer „streng geschützten“ Art zu einer „geschützten“ Art (Anhang III) zurückstufen. Diesen Antrag hat heute der ständige Ausschuss der Berner Konvention anlässlich seiner jährlichen Sitzung in Strassburg abgelehnt, mit der Begründung, dass der Ausnahmeartikel 9 der Konvention (siehe Kasten) ausreicht, um die Probleme mit dem Wolf in der Schweiz und in anderen Ländern in Europa anzugehen. Die Schweiz wird diese Empfehlung bei der ohnehin geplanten Überarbeitung des Konzepts Wolf Schweiz berücksichtigen und gemeinsam mit Frankreich und Italien das Management der Wolfspopulation in den Alpen weiterentwickeln. Die Schweiz wird den bisherigen Umgang mit Wölfen in der Schweiz weiterführen und insbesondere mittels Herdenschutz auf die Koexistenz von Nutztierhaltung und Wolfspräsenz hinwirken.

Mit dem Antrag bezweckte der Bundesrat bessere Voraussetzungen für die Koexistenz von Wolf und Nutztieren im Berggebiet. Bei einer Rückstufung hätte der Wolf den gleichen Status gehabt wie der Luchs, der Spielraum für das Management des Wolfs hätte sich vergrössert
Bereits 2004 hatte die Schweiz bei der Berner Konvention beantragt, den Schutz des Wolfs zu lockern. Der ständige Ausschuss verschob damals den Entscheid und verlangte Zusatzberichte des Europarates. Weil diese zu spät eintrafen, wurde der Entscheid auch letztes Jahr wieder vertagt.

Die Berner Konvention

Das „Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume“, wie die Berner Konvention im vollen Wortlaut heisst, wurde 1979 im Rathaus Bern unterzeichnet. Heute haben sie 44 Länder sowie die Europäische Union ratifiziert. Sie schützt rund 600 Pflanzenarten, 111 Säugetier-, 363 Vogel- und zahlreiche weitere Tierarten. Damit setzt sie regional viele jener Ziele um, die mit der Biodiversitätskonvention von 1992 weltweit festgelegt wurden und ist ein wichtiges Instrument der internationalen Artenschutzpolitik.

Artikel 9 der Berner Konvention
Der Artikel 9 des Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den strengen Schutzbestimmung der Konvention für Tierarten des Anhangs II („streng geschützte Arten“): Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die betreffende Population der geschützten Tierart nicht gefährdet wird, können Tiere dieser Arten zur Verhütung ernster Schäden, unter anderem an Viehbeständen (z.B. Wolf), oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit (z.B. Bär) entfernt werden.
Die Schweiz hat basierend auf diesem Artikel 9 mehrere Wölfe aus der Population in den Alpen (Frankreich, Italien Schweiz), die grossen Schaden an Nutztieren anrichteten, zu Abschuss freigegeben.


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