Änderung beim zollbegünstigten Import von Weichweizen zur Stärkeherstellung ab 1. Januar 2023

Bern, 24.09.2021 - Für die Einfuhr von Weichweizen zur Stärkeherstellung sieht die Zollerleichterungsverordnung (ZEV) einen reduzierten Zollansatz vor. Gemäss Bundesratsbeschluss wird die Verordnung angepasst, sodass für die Zollerleichterung aus dem Weizen neu 75 Prozent Mehl zur Herstellung von Stärke gewonnen werden müssen. Die Anpassung tritt neu per 1. Januar 2023 in Kraft, statt wie ursprünglich vorgesehen am 1. Juli 2021.

Weichweizen für die Produktion von Stärke (Zolltarifnummer 1001.9929) darf gemäss Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 zu einem reduzierten Zolltarif von 10 Rappen je 100 kg brutto eingeführt werden (normaler Zolltarif = 40.- beziehungsweise 19.- CHF). Hierfür mussten bisher mindestens 55 Prozent Mehl aus dem Weizen gewonnen und zu Stärke verarbeitet werden. Diese verlangte Mindestausbeute für die zollerleichterte Einfuhr ist aus heutiger Sicht deutlich zu tief.

Die bisherige Regelung erlaubte, mindestens 20 Prozent des Mehls aus dem zollerleichtert eingeführten Weichweizen zu einem beliebigen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere für Backmehl. Dies steht im Widerspruch zum geltenden Zollrecht, wonach Zollerleichterungen nur für bestimmte Verwendungen vorgesehen sind. Dementsprechend hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) den Anhang 1 der ZEV gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. März 2021 angepasst und den für die Zollerleichterung nötigen Ausbeutegrad auf 75 Prozent erhöht. Die von der Änderung betroffenen Unternehmen werden direkt über die zu treffenden Massnahmen informiert.

Die Anpassung tritt nach Anhörung der von der Änderung betroffenen Kreise neu am 1. Januar 2023 in Kraft, statt wie ursprünglich geplant am 1. Juli 2021.


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