Fair-Preis-Initiative: Inkraftsetzung des indirekten Gegenvorschlags

Bern, 17.09.2021 - Der Bundesrat hat am 17. September 2021, entschieden den vom Parlament beschlossenen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Damit geht eine Änderung des Kartellgesetzes sowie des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einher.

Das Parlament hat am 19. März 2021 einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» verabschiedet. Dieser setzt vier der fünf Forderungen der Fair-Preis-Initiative um. Im Nachgang der Entscheidung des Parlaments wurde die Initiative am 25. März 2021 bedingt zurückgezogen. Die Referendumsfrist ist am 18. Juli 2021 ungenutzt abgelaufen.

Relativ markmächtige Unternehmen

Der angenommene indirekte Gegenvorschlag des Parlaments beinhaltet eine Änderung des Kartellgesetzes (KG) in zweifacher Hinsicht. Einerseits wird das Konzept der relativen Marktmacht ausdrücklich in das Schweizer Kartellrecht aufgenommen (Einfügung eines neuen Art. 4 Abs. 2bis in das Kartellgesetz, Änderung Art. 7 Abs. 1 Kartellgesetz). Andererseits werden die bestehenden Regelbeispiele, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen können, um ein weiteres Beispiel ergänzt (Art. 7 Abs. 2 Bst. g E-KG). Dieses neue Regelbeispiel adressiert die Beschaffungsfreiheit im Ausland und wird sowohl für relativ marktmächtige Unternehmen als auch für marktbeherrschende Unternehmen Geltung erlangen.

Ein Unternehmen gilt zukünftig als relativ marktmächtig, wenn von ihm ein oder mehrere andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind, dass für letztere keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.

Abhängig können folglich sowohl Nachfrager als auch Anbieter von Waren und Dienstleistungen sein, sofern es sich bei diesen um Unternehmen handelt. Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht erfasst. Dies gilt auch für die öffentliche Hand, sofern diese nicht im Einzelfall als Unternehmen gilt (z. B. Spitäler, Verkehrsbetriebe).

Privates Geoblocking ist grundsätzlich unzulässig

Darüber hinaus beinhaltet der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit der Einführung eines neuen Art. 3a UWG wird der staatlich nicht verordnete Einsatz von Geoblocking-Massnahmen (privates Geoblocking) von Unternehmen grundsätzlich als unlauter und somit als unzulässig qualifiziert. Demnach soll im Fernhandel (Internet, Telefon, Katalog) zukünftig insbesondere eine Diskriminierung von Schweizer Nachfragerinnen und Nachfragern bei Preisen oder Zahlungsbedingungen grundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich sein.


Adresse für Rückfragen

Kommunikation WBF
info@gs-wbf.admin.ch
+41 58 462 20 07


Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
https://www.bazg.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85152.html