Bundesrat verabschiedet Teilrevision der Chemikalienkontrollverordnung

Bern, 17.09.2021 - Der Bundesrat hat am 17. September 2021 die Teilrevision der Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit verabschiedet. Sie tritt per 1. November 2021 in Kraft und vereinfacht unter anderem das Bewilligungsverfahren für die Herstellung gewisser Chemikalien für Zwecke der Forschung, der Medizin und der Pharmazeutik.

Um das Verfahren zu erleichtern, ist neu das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die Bewilligungserteilung für die Herstellung von Chemikalien der Liste 1 des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) bis zu 100 g pro Jahr und Betrieb zuständig (bisher: Bundesrat). Für die vom SECO in Absprache mit dem Labor Spiez zu behandelnden Gesuche wird eine Frist von 40 Tagen gesetzt. Dieselbe Frist ist bereits für die Ein- und Ausfuhr solcher Chemikalien statuiert. Die Geltungsdauer der vom SECO genehmigten Bewilligungen wird auf fünf Jahre festgelegt, um Planungssicherheit für die Industrie zu gewährleisten.

Hingegen bleibt der Bundesrat weiterhin für Bewilligungen zur Herstellung, zur Verarbeitung und zum Verbrauch von Liste 1-Chemikalien in Mengen über 100 g pro Jahr und Betrieb zuständig. Während die Frist für die Einreichung eines Gesuchs bei 200 Tagen bleibt, legt er die Gültigkeitsdauer von Bewilligungen jeweils im Einzelfall fest.

Neue Meldefristen für Chemiewerke

In der Verordnung sind zudem neu Meldefristen für Chemiewerke verankert. Das Labor Spiez hat betroffene Firmen bis anhin einzeln informiert und die Termine zusätzlich auf der Webseite der Nationalen Behörde CWÜ publiziert. Um die Rechtssicherheit zu stärken, werden die Meldefristen neu in der Chemikalienkontrollverordnung aufgeführt und so angesetzt, dass das Labor Spiez die Deklarationen fristgerecht bei der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) einreichen kann.Schliesslich sind formale Änderungen vorgesehen, um gewisse Formulierungen der Chemikalienkontrollverordnung dem Wortlaut der 2016 revidierten Güterkontrollverordnung sowie der Kriegsmaterialverordnung anzupassen.


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