Bewilligungspflicht für gewisse nächtliche Bauarbeiten auf Nationalstrassen aufgehoben

Bern, 01.09.2021 - Die Bewilligungspflicht für Nachtarbeit auf bestimmten Baustellen auf Nationalstrassen wird aufgehoben. Dies hat der Bundesrat am 1. September 2021 beschlossen. Die Bewilligungspflicht wird durch eine Pflicht zur Publikation der Arbeiten ersetzt. Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) tritt am 1. November 2021 in Kraft.

Damit die Unfallgefahr für die Arbeitnehmenden und Verkehrsteilnehmenden auf stark befahrenen Strassen reduziert wird, müssen die Arbeiten auf Baustellen in der Nacht und teilweise am Sonntag verrichtet werden. Mit dem neuen Artikel (48a ArGV 2) werden Bau- und Unterhaltsbetriebe für die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmenden in der Nacht von der Bewilligungspflicht befreit. Dies betrifft Betriebs‑, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Nationalstrassen in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken, soweit diese Nachtarbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind.

Die Sonntagsarbeit für die oben genannten Arbeiten sowie die Nacht- und Sonntagsarbeit für sämtliche anderen Strassenarbeiten bleiben hingegen bewilligungspflichtig. Für Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark befahrenen Strassen gilt aber der Nachweis der Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit neu als vermutet. Hierfür wird der Anhang der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Ziffer 14) ergänzt. Die Bewilligungszuständigkeit für dauernde und regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit liegt beim SECO, während die für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit bei den Kantonen liegt.

Hingegen müssen Betriebe, die von der Bewilligungspflicht befreit sind, den Einsatz von Arbeitnehmenden auf solchen Baustellen mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. Dies dient der Information der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.


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