Bundesrat verabschiedet neue Zulassungskriterien für Leistungserbringer und vereinheitlicht Anforderungen an Spitalplanung

Bern, 23.06.2021 - Der Bundesrat gibt den Kantonen die Möglichkeit, mit einem dauerhaften Instrument die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte zu regeln. Damit kann eine Überversorgung im Gesundheitswesen verhindert und das Kostenwachstum gedämpft werden. Der Bundesrat hat zudem entschieden, die Anforderungen für die Planung der Spitäler und Pflegeheime weiter zu vereinheitlichen. Die Massnahme dient dazu, die Versorgungsqualität im stationären Bereich zu erhöhen und die Kosten zu dämpfen. Zur Umsetzung der Massnahmen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 23. Juni die Inkraftsetzung der entsprechenden Verordnung über die Höchstzahlen sowie eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung beschlossen.

In der letztjährigen Sommersession hat das Parlament eine neue und unbefristete Lösung für die Zulassung der Ärztinnen und Ärzten geschaffen, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen. In Zukunft können die Kantone selber bestimmen, ob sie für medizinische Fachgebiete oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen beschränken wollen. Das Parlament beauftragte den Bundesrat, dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze festzulegen. Die heute verabschiedete Regelung sieht vor, dass die Festlegung dieser Höchstzahlen auf der Ermittlung eines regionalen Versorgungsgrades beruht.

Zulassung Leistungserbringer: Neue Qualitätsanforderungen

Die Kantone sind in Zukunft für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambulanten Bereich zuständig. Die revidierte Verordnung über die Krankenversicherung erhöht diesbezüglich die Qualitätsanforderungen. Ärztinnen und Ärzte, die neu zulasten der OKP tätig sein wollen, müssen mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Sie müssen sich zudem einem elektronischen Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Die neuen Anforderungen tragen zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit, der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung des schweizerischen Gesundheitssystems bei.

Spitalplanung verbessern

Der Bundesrat hat die Kriterien für die Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime durch die Kantone weiter vereinheitlicht. Im Bereich der Spitäler ermöglichen die einheitlichen Anforderungen eine bessere Koordination der Planungen unter den Kantonen. Die Kantone sind denn auch angehalten, ihre Planungen der Spitäler und Pflegeheime stärker zu koordinieren.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Spitäler wird künftig schweizweit einheitlich erfolgen. Im Bereich der Qualität werden die Anforderungen an die betroffenen Institutionen genauer geregelt. Zudem dürfen die Spitäler auf kantonalen Spitallisten keine mengenbezogenen Entschädigungen oder Boni mehr auszahlen. Ziel ist es, die medizinisch ungerechtfertigte Mengenausweitung zu bekämpfen.

Verordnungen werden angepasst

Die Umsetzung der beiden Vorlagen im stationären und ambulanten Bereich bedingt eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung, der Verordnung des EDI über Leistungen in der OKP und einen Erlass der Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Bundesrat zudem über die neue Verordnung für ein Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich befinden.

Das Inkrafttreten der neuen Regeln für die Festlegung der Höchstzahlen erfolgt per 1. Juli 2021. Die neuen Bestimmungen zu den Zulassungskriterien und zur Planung der Spitäler und Pflegeheime in der Verordnung über die Krankenversicherung treten per 1. Januar 2022 in Kraft.


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