Ausreisepflichtige sollen zu einem Covid-19-Test verpflichtet werden können

Bern, 23.06.2021 - Wer die Schweiz verlassen muss, soll zu einem Covid-19-Test verpflichtet werden können, wenn eine Wegweisung ansonsten nicht vollzogen werden kann. Das ist insbesondere für die Kantone wichtig, die für den Vollzug von Wegweisungen zuständig sind. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) eröffnet. Die neue Regelung soll rasch in Kraft treten und bis Ende 2022 gelten. Damit können hohe Kosten insbesondere auch bei den Kantonen vermieden werden.

Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, können derzeit nicht dazu verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Das führt dazu, dass sie den Vollzug der Wegweisung unter Umständen behindern können, wenn sie den Test verweigern. Mit der Änderung des AIG wird die gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung geschaffen. Für die Anordnung und die Durchführung sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig.

Ausreisepflichtige verweigern zunehmend den Covid-19-Test

Die Kantone sind für den Vollzug von Wegweisungen von ausreisepflichtigen Personen verantwortlich. Dieser Vollzug gestaltet sich derzeit als schwierig: Viele Herkunfts- und Dublin-Staaten verlangen einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme weggewiesener Personen. Und auch viele Fluggesellschaften transportieren Passagiere nur bei Vorliegen eines negativen Testresultats. Daher kommt es immer häufiger vor, dass sich Ausreisepflichtige aus dem Asyl- und Ausländerbereich weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. In den Bundesasylzentren wurden im laufenden Jahr bereits mehr als 50 solcher Fälle verzeichnet, hinzu kommen ausreisepflichtige Personen, die in den Kantonen untergebracht sind.

Nicht vollzogene Wegweisungen verursachen hohe Kosten

Den Kantonen entstehen durch den blockierten Vollzug zusätzliche Kosten im Nothilfebereich. Hinzu kommen weitere Ausgaben für Bund und Kantone im Bereich der Administrativhaft. Es besteht also unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsfrist daher auf zwei Wochen verkürzt und beantragt dem Eidgenössischen Parlament, die Änderung des AIG für dringlich zu erklären und sofort in Kraft zu setzen. Die neue Regelung soll bis am 31. Dezember 2022 gelten.

Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, weil sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, haben die Möglichkeit, freiwillig und allenfalls mit einer Rückkehrhilfe auszureisen. Rückführungen werden nur dann angeordnet, wenn ausreisepflichtige Personen dieser Aufforderung nicht nachkommen. Der Vollzug von Wegweisungen ist zentral für die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der schweizerischen Asylpolitik. Die Asylstrukturen sollen denjenigen zu Gute kommen, die Schutz benötigen.

Bundesrat verlängert Covid-19-Verordnung Asyl

Darüber hinaus hat der Bundesrat entschieden, die Covid-19-Verordnung Asyl bis Ende Dezember 2021 zu verlängern. Anfang April letzten Jahres hat der Bundesrat für das Asylwesen gezielte Massnahmen beschlossen und diese bereits mehrfach verlängert. Sie betreffen insbesondere die Durchführung von Befragungen, die Sicherstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten in den Zentren des Bundes sowie die Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren.


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