Verordnung zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus geht in die Vernehmlassung

Bern, 23.06.2021 - Die Stimmberechtigten haben das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) am 13. Juni 2021 angenommen. Erste Bestimmungen zu Polizeikooperationen und verdeckter Fahndung sollen bereits im Herbst in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzung der vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen wird in einer Verordnung (VPMT) konkretisiert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 zur entsprechenden Verordnung die Vernehmlassung eröffnet.

Um die Bevölkerung besser vor Terrorismus zu schützen, sollen entsprechende, wesentliche Informationen verfügbar gemacht werden. Der Bundesrat will deshalb zwei Bestimmungen des PMT-Gesetzes, für die keine Konkretisierung auf Verordnungsstufe notwendig ist, unter Vorbehalt der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses bereits auf den 1. Oktober 2021 in Kraft setzen:

  • Künftig soll der Bundesrat Polizeikooperationsabkommen in eigener Kompetenz genehmigen und anpassen können. Bisher bedurfte der Abschluss solcher Abkommen zur Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden der Genehmigung des Parlaments.
  • Weiter soll fedpol ebenfalls ab Oktober im Internet und in elektronischen Medien verdeckt fahnden können, um Netzwerke von terroristischen und kriminellen Organisationen frühzeitig zu erkennen. Die Strafverfolgung soll damit dem Umstand angepasst werden, dass diese Organisationen immer häufiger das Internet und digitale Instrumente nutzen.

Verordnung regelt Zugriffe auf Informationssysteme

Mit der Annahme des PMT-Gesetzes erhält die Polizei präventiv-polizeiliche Massnahmen, um frühzeitig gegen Personen vorzugehen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht. Gegenüber terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern können unter anderem eine Meldepflicht, ein Kontakt- oder Ausreiseverbot oder im äussersten Fall ein Hausarrest verfügt werden. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein, sind zeitlich befristet und können vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Für die Anordnung eines Hausarrestes ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Die Kantone, Gemeinden oder der Nachrichtendienst können die präventiv-polizeilichen Massnahmen erst anfordern, nachdem sie alle ihnen bereits zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Für die Begleitung der einzelnen Fälle schaffen die zuständigen Behörden ein sogenanntes «Casemanagement».

Zur Umsetzung der Massnahmen müssen die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen verfügen. Dies muss in der PMT-Verordnung entsprechend konkretisiert werden und betrifft vor allem neue Zugriffsrechte auf verschiedene Systeme (z.B. Zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS, Automatisiertes Polizeifahndungssystem RIPOL). Diese Zugriffrechte sind im PMT-Gesetz bereits vorgesehen. Ebenso werden mit der PMT-Verordnung die rechtlichen Konkretisierungen vorgenommen, um die Einhaltung der verfügten Massnahmen mittels Mobilfunklokalisierung überprüfen zu können.

Die Vernehmlassung dauert bis am 14. Oktober 2021. Die meisten Bestimmungen des Gesetzes und damit auch die Verordnung treten voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2022 in Kraft.


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