Die Wirkung des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung soll verbessert werden

Bern, 15.12.2003 - Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sollen viel zielgerichteter erhalten und aufgewertet werden. Trotz Verbesserungen in den vergangenen Jahren sind die Landschaften nach wie vor einem hohen Siedlungs- und Bewirtschaftungsdruck ausgesetzt. In seiner heute veröffentlichten Antwort begrüsst der Bundesrat die Mehrheit der Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) und ordnet ihre Umsetzung an.

Auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle hat die GPK-N im vergangenen September fünf Empfehlungen zur Stärkung des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN) und zur Verbesserung seiner Wirkungen formuliert. Der Bundesrat ist diesen Empfehlungen mehrheitlich gefolgt und hat folgende Beschlüsse gefasst:

  • Rund 25 Jahre nach der Errichtung des BLN sind dessen Schutz- und Aufwertungsziele zu präzisieren. Für die 162 Objekte des Inventars sind Zustandsbeschreibungen zu erstellen, um in Zusammenarbeit mit den Behörden und der Bevölkerung der jeweiligen Region klare Zielanforderungen zu formulieren.
  • Das BLN muss besser in den anderen raumwirksamen Politikbereichen des Bundes verankert werden.
  • Der Bekanntheitsgrad des Inventars sowie die Akzeptanz der Umsetzung seiner Schutz- und Aufwertungsziele bei der lokalen Bevölkerung sind durch geeignete Informations-massnahmen zu stärken. Zudem sollte die Einbindung der Bevölkerung bei der Festlegung der Ziele dazu beitragen, das BLN auf lokaler Ebene besser zu verankern.
  • Die Synergien zwischen dem Schutz und der Nutzung von Landschaften sind ebenfalls deutlicher aufzuzeigen und zu fördern. 
  • Die Instrumente zur Erfolgskontrolle der Zielumsetzung innerhalb der BLN-Objekte sind auszubauen.

Hingegen lehnt der Bundesrat den Vorschlag ab, sämtliche Entscheide im Zusammenhang mit BLN-Objekten bei einer einzigen Behörde zu konzentrieren. Eine solche Konzentration, die bei den Vorarbeiten für das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Entscheid-verfahren verworfen wurde, würde nicht nur eine Zusammen-fassung sämtlicher Spezialistinnen und Spezialisten in einer einzigen Bundesbehörde, sondern auch die Schaffung zusätzlicher Stellen erfordern.

Die Umsetzung der Empfehlungen durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) wird 2004 beginnen und auf Grund des Entlastungsprogramms für den Bundeshaushalt über mehrere Jahre gestaffelt erfolgen.

BLN: Wo die Schweiz am schönsten ist

162 grössere Natur- und Kulturlandschaften wie auch monumentale Einzelobjekte umfasst das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es handelt sich dabei um einzigartige Landschaftsobjekte (z.B. das Matterhorn), Typlandschaften (z.B. das Val de Bagnes) und einmalige Naturdenkmäler (z.B. Findlinge). Diese Objekte von ausserordentlichem Wert und besonderer Schönheit bedecken zusammen knapp ein Fünftel der Fläche der Schweiz.   

Die Aufnahme eines Objektes in das BLN bedeutet, dass dieses die ungeschmälerte Erhaltung beziehungs-weise den grösstmöglichen Schutz in besonderem Masse verdient. Das BLN ist für die Bundesbehörden verbindlich und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen. Zu den Aufgabenbereichen des Bundes gehören unter anderem Bauten und Anlagen für Bundesstellen (z.B. militärische Einrichtungen), die Vergabe von Konzessionen und Bewilli-gungen (z.B. für den Bau von Seilbahnen und Hochspannungsleitungen) und die Gewährung von Bundesbeiträgen (z.B. für den Strassenbau oder für Meliorationen). Wird durch eine Bundesaufgabe ein BLN-Objekt in seinem Wert beeinträchtigt, so ist die betreffende Bundesstelle verpflichtet, bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) die Ausarbeitung eines Expertenberichtes zu verlangen.

Abgesehen von den Auflagen bei Bundesaufgaben hat das BLN keine rechtlichen Auswirkungen auf die Eigentümer. Auch für die Kantone gelten keine zwingenden Auflagen - ausser jene im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben. In allen anderen Bereichen, beispielsweise bei der Ausarbeitung der Richt- und Nutzungsplanung, müssen die Kantone die Anliegen des BLN lediglich berücksichtigen.

Auf diesen grossen Widerspruch zwischen den sehr hoch gesteckten Schutzzielen des BLN-Inventars und dem schwachen Instrumentarium zur Umsetzung dieser Ziele weist die GPK-N besonders hin. Obwohl die meisten Eingriffe in der Landschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene erfolgen, weist das BLN auf diesen Ebenen eine unklare Verbindlichkeit auf.


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