Coronavirus: Anpassung der Massnahmen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung

Bern, 11.06.2021 - Angesichts der Verbesserung der epidemiologischen Situation und der vorgesehenen Öffnungsschritte hat der Bundesrat am 11. Juni 2021 eine Anpassung der Massnahmen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung vorgeschlagen. Der ausserordentliche Anspruch für Lernende, Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Personen auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen soll unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Der Bundesrat konsultiert nun seine Vorschläge bei den Kantonen, den Sozialpartnern und den zuständigen Kommissionen. Der abschliessende Entscheid erfolgt am 23. Juni 2021.

Am 12. Mai 2021 hatte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) damit beauftragt, unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage und der realisierten und beabsichtigten Lockerungsschritte eine Prüfung der Massnahmen zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) vorzunehmen.

Am 11. Juni 2021 hat der Bundesrat im Rahmen des bestehenden 3-Phasen-Modells das Öffnungspaket V mit weiteren Lockerungen beschlossen. Viele Betriebe und Arbeitnehmende können aber auch mit den nun vorgeschlagenen Öffnungen nicht im selben Ausmass arbeiten wie vor der Coronakrise. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, die Betroffenen weiter gezielt zu unterstützen und den ausserordentlichen Anspruch auf KAE für Lernende, für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bis Ende September 2021 zu verlängern.

Der Anspruch auf KAE für Lernende wird unter den bereits geltenden Bedingungen weitergeführt, das heisst Vorrang der Ausbildung und nur bei behördlich beschlossenen Betriebsschliessungen. Für die beiden anderen genannten Personengruppen wird sie unter der Bedingung gewährt, dass behördlich angeordnete Massnahmen wie Kapazitätsbeschränkungen die vollständige Arbeitsaufnahme verhindern. Im Weiteren soll für den Bezug von KAE ab dem 1. Juli 2021 wieder eine minimale Karenzzeit von einem Tag eingeführt werden. Zu diesen Anpassungen kommen die bereits beschlossene Erhöhung der Höchstbezugsdauer für KAE auf 24 Monate und die Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens.

Die Änderungen bedingen eine Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosen-versicherung. Die Verordnungsanpassung wird vom 11. bis zum 15. Juni 2021 bei den Kantonen, den Dachverbänden der Sozialpartner sowie bei den zuständigen parlamentarischen Kommissionen konsultiert. Die Inkraftsetzung ist für den 1. Juli 2021 vorgesehen.


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